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Schwaller Urs · Ständerat · 2006-12-07

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-07

Wortprotokoll

Bei Artikel 128 haben wir uns für einen umfassenden Schutz des Berufsgeheimnisses ausgesprochen. Ich habe diese Auffassung geteilt und wollte wie gewünscht die Liste der intervenierenden Anwälte nicht noch verlängern. Erlauben Sie mir nun, zu Artikel 263 kurz zu intervenieren.

Die Geheimhaltungspflicht als Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Klient und Anwalt erstreckt sich bekanntlich nicht nur auf eigentliche Geheimnisse, sondern auf alles, was der Anwalt aufgrund seines Mandates oder in dessen Ausübung wahrnimmt und erfährt. Dazu gehören nicht nur das Verhalten gegenüber dem Anwalt und sämtliche ihm schriftlich oder mündlich anvertrauten Informationen, sondern auch die vom Anwalt zuhanden des Klienten erstellten Aufzeichnungen und Korrespondenzen usw.

Worum was geht es mir nun im hier vorliegenden Fall? Ich unterstütze, wie in Artikel 263 vorgesehen, dass nicht nur sich im Gewahrsam des Anwalts befindende Geheimnisse vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind, sondern auch anwaltliche Korrespondenz im Gewahrsam des Klienten und/oder eines Dritten. Vorliegend geht es mir darum - ich sage das der Transparenz wegen, nach Diskussionen mit dem Freiburger Anwaltsverband und dem Schweizerischen Anwaltsverband -, positiv zu regeln, dass Geheimnisse, die beim Anwalt geschützt sind, diesen Schutz nicht verlieren, wenn sie nicht mehr direkt im Gewahrsam des Anwalts sind. Der Ort, an dem die Akten sind, respektive der Zufall in Bezug darauf, wer im Moment der Beschlagnahme durch die Strafbehörde den Gewahrsam des Geheimnisses hat, kann ja keine Rolle für den Schutz durch das Anwaltsgeheimnis spielen. Aus diesem Grund habe ich hier einen Einzelantrag eingereicht, der besagt, dass Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, nicht beschlagnahmt werden dürfen, "ungeachtet des Ortes, wo sich diese befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind".

Ich weiss, dass ein offenbar gleichlautender Antrag bereits in der Kommission diskutiert worden ist. Man hat mir gesagt, die Antwort sei gewesen, dass der Bundesrat ausgeführt habe, diesen Antrag erachte er als nicht notwendig, da das Anliegen eine Selbstverständlichkeit sei. Mir schien es nach [PAGE 1032] Diskussion mit Berufskollegen wichtig, dass diese Frage hier im Plenum diskutiert werden kann und sowohl Berichterstatter wie auch der Bundesrat zumindest zuhanden des Amtlichen Bulletins klar Stellung nehmen können. Warten wir es einmal ab, vielleicht schliesst sich ja der Bundesrat sogar dieser Präzisierung an.

Worum geht es mir? Nach den gemachten Erfahrungen, gerade als Anwalt, meine ich, dass Selbstverständliches manchmal ins Gesetz gehört, damit Selbstverständliches dann in der späteren Anwendung tatsächlich auch für alle selbstverständlich bleibt. Darum geht es mir, und darum möchte ich hier den Zusatz, welchen diese Präzisierung verlangt.