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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-07

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07

Wortprotokoll

Wie die Kommissionssprecher bereits gesagt haben, ist dieser Antrag in der Kommission auch vorgelegen, ein gleichlautender Antrag zumindest. Er ist dann zurückgezogen worden. Der Rückzug erfolgte vor allem deshalb, weil wir in Aussicht gestellt haben, im Rat klar zu erklären, dass das, was Sie vorschlagen, jetzt in der Vorlage enthalten ist. Wir haben ja keinerlei Differenzen zwischen Ihrer und unserer Auffassung; das ist im Zeugnisverweigerungsrecht von Berufspersonen so enthalten und muss so sein. Es ist ein Unterschied zu gewissen kantonalen Strafprozessordnungen, die etwas anderes vorsehen, aber hier ist der Fall klar: Dieser Schutz muss auch ungeachtet dessen bestehen, ob die Informationen aus dem Vertrauensverhältnis schriftlich oder mündlich ausgetauscht werden, und im Falle der Schriftlichkeit ungeachtet dessen, wo sich das Schriftstück befindet. Das ist Ihr erstes Anliegen.

Aber auch das zweite Anliegen ist überflüssig, weil es in der Vorlage enthalten ist. Sie sagen jetzt, wenn man etwas selbstverständlich finde, könne man es auch festhalten. Es gibt zwei Gründe, warum ich Sie bitte, davon abzusehen.

1. Wenn Sie am einen Ort Selbstverständliches festhalten, kommt die Frage auf, warum dann am anderen Ort etwas nicht festgehalten ist, was auch selbstverständlich ist, warum es dort nicht gilt. Darum haben wir jetzt das Konzept umgesetzt, wonach wir das Selbstverständliche nicht festhalten. Dann weiss man, dass es trotzdem so ist, und dort, wo es unklar ist, kann man eine solche Erklärung abgeben.

2. Es ist noch zu bedenken, dass Ihre beantragte Änderung zu Unklarheiten führen würde. Denn nicht nur Buchstabe c müsste ergänzt werden, sondern auch Buchstabe a. Andernfalls wäre nicht klar, ob die Ergänzung auch für die Verteidigungskorrespondenz gelten würde, weil diese sowohl in Buchstabe a als auch in Buchstabe c erfasst wird. Man müsste es dann noch ändern.

Ich bitte Sie aber vielleicht doch, dass wir es nach diesen doch klaren Äusserungen bei der Fassung des Bundesrates und der Kommission bewenden lassen, es ist vielleicht doch besser.

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