preparatory:AB 70625
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-11
Wortprotokoll
Artikel 440 regelt, wer einer beschuldigten Person die Aufwendungen zu ersetzen hat, wenn diese freigesprochen wird. Die bundesrätliche Fassung regelt dies nur für die Privatklägerschaft. Nun ist es aber auch möglich, dass jemand bloss einen Strafantrag stellt, ohne sich auch als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen; auch der kann dies natürlich fahrlässig oder grobfahrlässig, mutwillig machen. Die Regelung Ihrer Kommission ist jetzt so, dass für diesen Fall die Kostentragung geregelt ist. Wir können uns damit einverstanden erklären, dass auch dieser Fall in der Strafprozessordnung zentral geregelt wird.