Wicki Franz · Ständerat · 2006-12-11
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-11
Wortprotokoll
Zur Friedensbürgschaft: Die materiellen Voraussetzungen der Friedensbürgschaft sind in Artikel 66 StGB geregelt. Es ist nicht sinnvoll, sie in der Strafprozessordnung zu wiederholen. Artikel 381 des Entwurfes könnte Unklarheiten aufkommen lassen, da diese Bestimmung nicht wörtlich mit Artikel 66 StGB übereinstimmt. Aufgabe der Strafprozessordnung ist es zu regeln, welches Gericht im Sinne des StGB für die Festsetzung und Überprüfung der Friedensbürgschaft zuständig ist und wie das Verfahren abläuft. Diese Regelung ist nun in der neuen Fassung von Artikel 380 Absatz 1 enthalten. Zudem sieht diese Bestimmung vor, dass die Beschwerdeinstanz angerufen werden kann, wenn das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen einer Friedensbürgschaft Haft anordnet. Denn wir haben beschlossen, dass gegen die Anordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht in jedem Fall Beschwerde an die Beschwerdeinstanz möglich ist. Der neue Absatz 3bis übernimmt, soweit dies notwendig ist, was bisher in Artikel 381 geregelt war.