Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-19
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-19
Wortprotokoll
Diese Sache hat uns lange beschäftigt, weil einfach unter den Interessenten schwer eine Einigung zu erreichen war. Wir haben im Bundesrat schlussendlich, wie es die Minderheit will, auf eine Regelung verzichtet, weil das eine gerechte Lösung ist. Damals schien es, dass auch alle einverstanden waren. Das ist ja häufig so: Nicht, dass alle es gut fanden, sondern sie haben gesagt, damit könnten sie leben. Dann wollten die Sendeunternehmen eine Regelung mit einer fünfjährigen Frist. In der zweiten Ausmarchung sind sie dann auf zehn Jahre gegangen. Die Suisseculture, die aber stark von den Verwertungsgesellschaften dominiert ist, hat dann diesem Kompromiss mit Zwangsverwertung zugestimmt.
Das Ungerechte daran ist jetzt, das müssen Sie sehen, dass hier den Sendeanstalten, dem Fernsehen, eine Sonderregelung gewährt wird. Wenn der Film im Fernsehen gemacht wird, hat das Fernsehen einen Vorteil; der andere Produzent, der einen Schweizer Film macht, hat diesen Vorteil nicht, damit wird er benachteiligt. Es ist nicht in Ordnung, dass man zweierlei Recht schafft. Das ist die Seite des Produzenten, aber es geht natürlich auch um die Seite des Kulturschaffenden, denn - Herr Schiesser hat es erwähnt - dort haben wir eine Frist von siebzig Jahren, und die wird jetzt nach zehn Jahren durch eine Zwangskollektivverwertung natürlich entsprechend eingeschränkt. Man kann nicht sagen, sie werde völlig aufgehoben, eine Entschädigung gibt es, aber es ist ein Zwang. Das ist der Grund, warum der Bundesrat hier auf eine Regelung verzichtet hat.
Jetzt ist allerdings einzuwenden - das hat sich in der Kommission auch gezeigt -, dass es störend wäre, die Regelung der verwaiste Werke hier offenzulassen. Darum hat Ihre Kommission Artikel 22b, "Nutzung von verwaisten Werken", eingefügt. In diesem Fall findet man ja den Urheber nicht mehr, darum ist es sicher gerechtfertigt, dass man die Nutzung ermöglicht, aber dann nicht nur durch eine Sonderregelung für die Sendeanstalten, sondern auch für Archive. [PAGE 1208] Dann ist eben auch dem Einwand, den jetzt Herr Fünfschilling gebracht hat, man fände die Urheber nicht, man könne sie nicht eruieren, Rechnung getragen.
Darum schlage ich Ihnen vor, bei Artikel 22a der Minderheit Schiesser und dem Bundesrat zu folgen und den Artikel zu streichen, damit man die Sonderregelung dort nicht hat, aber bei Artikel 22b nicht dem Bundesrat, sondern Ihrer Kommission zu folgen. Ich glaube, das ist ein gangbarer Weg, der gerechteste oder der am wenigsten störende Weg in dieser schwierigen Frage.