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Schmid Samuel · Bundesrat · 2007-03-06

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2007-03-06

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben, d. h., den Minderheitsantrag zu unterstützen. Einige Überlegungen zum Antrag auf Streichung des durch den Bundesrat neu geplanten Registers für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer: Die meisten Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Vermessung werden, obwohl es sich um hoheitliche Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur handelt, durch private, selbstständige Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer durchgeführt. Die von ihnen erstellten Dokumente haben die Wirkung einer öffentlichen Urkunde. Bei dieser Ausgliederung von Teilen der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit hat der Staat sicherzustellen, dass die Privaten über die notwendigen fachlichen und persönlichen Fähigkeiten verfügen. Die fachlichen Kompetenzen werden durch das Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer sichergestellt. Was heute fehlt, ist die Sicherstellung der persönlichen Fähigkeiten, sind Regelungen zur Berufsausübung und entsprechende Disziplinarmassnahmen. Wir haben derartige Regelungen in verschiedenen Bereichen. So gibt es Kantone, die ein Amtsnotariat haben. Auch der Notar fertigt öffentliche Urkunden an. Da wird die Urkunde innerhalb der Verwaltung gefertigt. Oder es gibt Kantone, die ein Berufsnotariat haben; aber dann wird eine entsprechende Kontrolle verlangt, weil die hoheitliche Aufgabe extern, privat erledigt wird. [PAGE 42]

Der Mangel bezüglich des Nachweises persönlicher Fähigkeiten soll durch die Schaffung eines Registers behoben werden; Regelungen zur Berufsausübung sollen geschaffen und auch Disziplinarmassnahmen müssen ergriffen werden können. Die Führung des Registers obliegt einer unabhängigen Stelle, nämlich der bereits heute bestehenden paritätisch zusammengesetzten Behördenkommission des Bundes; das ist die heutige Prüfungskommission. Die Vorteile des Registers bestehen in der Möglichkeit, die Bedingungen für die Ausübung des Berufes klar zu definieren und bei Nichteinhalten dieser Bedingungen Massnahmen durchzusetzen. Dann gibt es die Möglichkeit, dass sich die Behörden wie auch die Bürgerinnen und Bürger mit vernachlässigbarem Aufwand ins Bild setzen können, ob eine bestimmte Person zu einer bestimmten Amtshandlung befugt ist. Denn immerhin: Diese Person lässt dann eine Urkunde anfertigen, die entsprechend im Grundbuch eingetragen wird.

Nun besteht die Angst, dass durch diese Massnahme eine Art Numerus clausus geschaffen und damit der Wettbewerb beschränkt wird. Zu diesem Punkt muss ich Ihnen mitteilen, dass die Wettbewerbskommission in einer Stellungnahme die Schaffung eines Registers ausdrücklich unterstützt, da dank der höheren Transparenz ihre Empfehlungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung wirksam unterstützt werden. Die Regelung bei den Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern wird mit dem neuen Gesetz gegenüber heute auch liberalisiert, indem Personen aller Berufskategorien, die die Voraussetzungen erfüllen, Zugang zum Geometerpatent erhalten. Alle Personen, auch Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, welche die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen, können sich ins Register eintragen lassen und sind damit berechtigt, hoheitliche Aufgaben im Bereich der amtlichen Vermessung in der gesamten Schweiz auszuführen.

Es geht somit keineswegs darum, einen Berufsstand vor der Konkurrenz zu schützen. Da wesentliche Elemente des künftigen Registers bereits heute Bestandteil der Aufgabe der eidgenössischen Vermessungsdirektion, der kantonalen Vermessungsaufsichten und der Behördenkommission des Bundes sind, ist durch die Schaffung des Registers auch nicht mit einem Mehraufwand für Bund und Kantone zu rechnen.

Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, der Kommissionsminderheit zuzustimmen.