preparatory:AB 71623
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-07
Wortprotokoll
Eigentlich ist es üblich, dass man umgekehrt vorgeht: Es ist üblich, dass jemand, der einen Minderheitsantrag einbringt, begründet, warum er ihn einbringt, und nicht, dass wir begründen müssen, warum etwas im Gesetz steht. Aber ich kann jetzt einmal ausnahmsweise den Spiess umkehren.
Ich kann Ihnen sagen, hier geht es um die Frage des Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit. Dieses Erfordernis haben wir in der Tat im Zusammenhang mit der Börsengesetzgebung auch diskutiert, und darüber wurde legiferiert. Alle [PAGE 92] diese Fragen haben natürlich am Ende irgendwo mit dem Bankgeheimnis zu tun, insofern sie das Börsengesetz betreffen. Nun gilt aber dieses Erfordernis der doppelten Strafbarkeit eben auch hier. Was wir in diesem Absatz 3 umsetzen, ist lediglich die geltende Regelung im Bereich der Finanzmarktaufsicht für die Amtshilfe. Das ersieht man daraus, dass der Text wie folgt lautet: ".... und die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre." Das ist der Ausfluss des Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit. Das ist hierin verborgen.
Wenn nun eben dieses Erfordernis zu erwahren ist, dann ist die geeignete Instanz dafür das Bundesamt für Justiz. Das Bundesamt für Justiz muss dann gewissermassen in schiedsrichterlicher Funktion die beiden Seiten anhören und muss die Frage - und nur diese Frage - beantworten, ob die doppelte Strafbarkeit eingehalten ist, Ja oder Nein. Die materiellen Inhalte sind dann alsbald durch die zuständigen Behörden zu entscheiden. Das ist die Interpretation dieses Absatzes 3; sie entspricht damit auch den Ausführungen über die doppelte Strafbarkeit.
Ich ersuche Sie deshalb, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und den Streichungsantrag der Minderheit abzulehnen.