Brunner Toni · Nationalrat · 2007-03-12
Brunner Toni · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-12
Wortprotokoll
Zuerst einmal: Es geht bei der vorliegenden Motion nicht darum, den Verteilschlüssel betreffend die Ausschüttung von allfälligen künftigen ausserordentlichen Goldverkäufen anzutasten. Dies steht ja im Motionstext, das können Sie nachlesen; dies an die Adresse derjenigen, die sich an die unseligen Debatten betreffend die überschüssigen Währungsreserven im Rahmen der Beratungen zur Gold-Initiative und zur Solidaritätsstiftung, der Ablehnung dieser zwei Vorlagen durch das Volk und der anschliessenden neuerlichen Beratungen im Parlament erinnern. Diese Beratungen gipfelten bekanntlich in einem Beschluss des Ständerates vom 16. Dezember 2004, auf die bundesrätliche Vorlage das zweite Mal erst gar nicht mehr einzutreten. Unterdessen wurde auch die Kosa-Initiative abgelehnt, die den Verteilschlüssel, also den Kreis der Begünstigten, neu regeln wollte.
Getrost kann man sogar geteilter Ansicht darüber sein, ob es richtig ist, in der Begründung der vorliegenden Motion von einer weiteren möglichen Tranche von überschüssigen Goldreserven zu reden. Ich meine, diese Frage stellt sich nicht. Der Anstoss zu dieser Motion kommt nicht aus meinem näheren politischen Umfeld, und in diesem spezifischen Punkt kann ich als Sprecher der Kommissionsmehrheit dem Bundesrat sogar Recht geben. Und doch ist diese Motion, entgegen der Empfehlung des Bundesrates, zu unterstützen. Sie verlangt nämlich lediglich, dass man Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes dahingehend ergänzt, dass das Parlament im Falle eines ausserordentlichen Goldverkaufes über die Gewinnausschüttung mitentscheiden kann. Auch wenn wir davon ausgehen, dass neuerliche ausserordentliche Gewinnausschüttungen oder eben auch Goldverkäufe momentan ausgeschlossen sind, so wissen wir ja alle, dass in der Politik leider nie etwas gänzlich ausgeschlossen werden kann. Ich finde es angebracht, im Sinne der vorliegenden Motion im Nationalbankgesetz vorzusehen, dass das Parlament im Falle eines Falles bei der Frage der Ausschüttung eben doch mitentscheiden könnte.
Kurz zur Chronologie, die zu dieser Motion geführt hat: Am Anfang dieser Geschichte steht natürlich der Bundesratsentscheid vom 2. Februar 2005 betreffend die Verwendung des überschüssigen Goldvermögens der Nationalbank, sozusagen über Nacht 21 Milliarden Franken gemäss dem Verteilschlüssel - zwei Drittel den Kantonen, ein Drittel dem Bund - auszuschütten. Der Bankrat der Nationalbank beschloss daraufhin, den Erlös aus dem Goldverkauf im Jahresabschluss 2004 erfolgswirksam zu verbuchen. In der Folge reichte die SP-Fraktion bei der GPK eine Aufsichtsbeschwerde ein. Darin wurden unter anderem die Fragen aufgeworfen, ob der Bundesrat überhaupt rechtmässig gehandelt habe, wie es sich mit dem Vollzug des kritisierten Bundesratsentscheides verhalte und ob eine sofortige Ausschüttung der Golderlöse mit den gesetzlichen Vorschriften der Nationalbank in Einklang stehe. Daraufhin trat die GPK auf die Aufsichtsbeschwerde ein und untersuchte in ihrer Funktion als Oberaufsicht die damaligen Vorgänge unter Berücksichtigung der obengenannten Aspekte.
Am 7. Februar 2006 verabschiedete die GPK ihren Bericht mit rechtlichen und auch politischen Feststellungen aus der Perspektive der Oberaufsicht. So kam die GPK in ihrem Bericht zum Schluss, dass der Bundesrat mit der Behandlung der überschüssigen Goldreserven als Aufwertungsgewinne zwar kein Recht verletzt habe, hingegen gelte diese Feststellung nicht unbedingt für die Ausschüttung der 21 Milliarden Franken innerhalb von lediglich drei Monaten, welche ohne Anpassung von Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes erfolgt sei, weil dies eigentlich der Verstetigungsklausel widerspreche. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und Klarheit zu schaffen, reichte die GPK in der Folge diese Motion ein, über die wir heute zu beraten und zu befinden haben.
Eine Streitfrage ist jetzt natürlich, ob die Ausschüttung des Golderlöses mittelfristig, also zum Beispiel über einige Jahre hinweg, und nicht so kurzfristig hätte erfolgen sollen. Es ist schwer nachvollziehbar, wieso zum Beispiel die Gewinnverteilungsregel - also ein Drittel für den Bund, zwei Drittel für die Kantone - gemäss dem ersten Satz von Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes zwar angewendet wurde, aber der zweite Satz, der Verstetigungsgrundsatz, desselben Absatzes im vorliegenden Fall eben keine Anwendung gefunden hat. Für dieses Vorgehen wäre unserer Ansicht nach eine besondere Rechtsgrundlage notwendig gewesen. Mit diesem Vorgehen verunmöglichte der Bundesrat dem Parlament und natürlich auch dem Volk, sich zur Ausschüttung der 21 Milliarden Franken zu äussern. Dies ist ja letztlich auch der Hauptkritikpunkt, und dieses Vorgehen befremdete in weiten Kreisen.
Um einen so einmaligen Vorgang - schliesslich geht es hier ja um Volksvermögen - nicht wieder erleben zu müssen, soll sich das Parlament künftig in einem ähnlichen Fall zur Frage der Ausschüttung zumindest noch äussern können.
Ich beantrage Ihnen daher namens der Kommissionsmehrheit, diese Motion anzunehmen.