Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-03-12
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-12
Wortprotokoll
Die Schuldenbremse hat tatsächlich zu einer Trendwende im Bundeshaushalt und in der Finanzpolitik des Bundes geführt. Denn ohne diese disziplinierende Wirkung wäre ein Ergebnis, wie es sich in den letzten Jahren abgezeichnet hat und in die Zukunft fortsetzen wird, nicht möglich. Ich möchte dem Motionär dafür danken, dass er sich jetzt anschickt, dieses System der Schuldenbremse fortzuentwickeln. Das ist für uns ein ermutigendes Zeichen, dass man sich nicht auf den Lorbeeren ausruhen will. Nur ist von uns aus gesehen eher der Bereich des Ausserordentlichen bei den Ausgaben ein Problemfeld als die vom Motionär angesprochenen Subventionen. Weil die Subventionen einen hohen gesetzlichen Bindungsgrad haben, ist deren Auflösung oder Minderung in der Regel doch mit dem Rückkommen auf die Grundentscheide verbunden. Das haben wir in zwei Entlastungsprogrammen erlebt; das ist eine sehr schwierige Übung.
Es gibt vier Gründe, weshalb diese Motionen beim besten Willen nicht zielführend wären:
1. Der Motionär hat den ersten Grund auch selber formuliert: Die Budgethoheit liegt beim Parlament. Es ist deshalb naheliegend, dass weniger der Bundesrat als Adressat, sondern eher das Parlament die Vorgabe der Schuldenbremse zu respektieren hat. Eine Delegation an den Bundesrat macht aus grundsätzlichen Erwägungen eigentlich keinen Sinn. Der Bundesrat hat die Budgetverantwortung, indem er das Budget vorbereitet und in der Regel nach den Sommerferien an das Parlament weiterleitet. Das Parlament hat dann die Budgethoheit. Also müsste sich eine solche Motion primär an das Parlament richten.
2. Die Schuldenbremse bezieht sich auf das Total der Ausgaben, so steht es auch in der Bundesverfassung, und nicht auf einzelne Vorgaben bei der Zusammensetzung der Ausgaben. Daher kann nicht ein einzelner Budgetposten der Schuldenbremse unterliegen, sondern das gesamte Budget ist unter Berücksichtigung dieses verfassungsmässigen Mechanismus zu gestalten.
3. Es gibt eigentlich keine sachliche Begründung, zum Voraus, wenn sich eine Verletzung der Vorgaben der Schuldenbremse abzeichnet, eine bestimmte Kategorie von Ausgaben zu kürzen, gemäss der ersten Motion die Subventionen und die Beiträge und gemäss der zweiten Motion gewisse Leistungen in Zusammenhang mit der Pensionskasse. Wenn man sieht, dass die Schuldenbremse nicht [PAGE 192] eingehalten werden kann, muss man das Feld öffnen und alle Ausgaben auf diesen "Grill" legen.
4. Bei den genannten Beispielen handelt es sich auch nicht durchwegs um Organisationen. Auch sind es in der Regel Leistungen, die vertraglich gebunden und eben auch nicht kurzfristig kündbar sind, weil man sich mit ihnen schon engagiert hat. Der zeitliche Horizont spielt da also eine Rolle.
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen aus identischen Gründen, beide Motionen abzulehnen.