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preparatory:AB 72702

Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-09-20

Wortprotokoll

Die NFA-Vorlage sieht auch im Bereich der Ergänzungsleistungen eine neue Aufgabenteilung und auch eine neue Finanzierungsteilung vor. Das würde bedeuten, dass im Rahmen der Ergänzungsleistung zukünftig der Bund den allgemeinen Existenzbedarf von Personen, die ein Anrecht auf Ergänzungsleistungen haben, sichern soll, währenddem die Kantone vor allem für die Krankheits- und Behinderungskosten zuständig sind. Diese Aufgabenteilung ist schon grundsätzlich nicht ganz unproblematisch, das heisst, in der Praxis wird es teilweise schwierig sein, hier klare Abgrenzungen vorzunehmen.

Diese Änderungen im Rahmen des NFA-Projektes beinhalten ja auch, dass das Ergänzungsleistungsgesetz einer Totalrevision unterzogen wird. Mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a möchten wir sicherstellen, dass Menschen, die in einem Spital oder in einem Heim leben, aufgrund der Restriktionen, wie sie jetzt hier bei Absatz 2 neu eingebaut wurden, nicht an die Sozialhilfe abgeschoben werden.

Konkret geht es darum, dass die Kantone in drei Bereichen Handlungsspielraum wollen. Ein erster Bereich betrifft Buchstabe a von Artikel 10 Absatz 2; sie wollen über die Tagestaxen die EL-Kosten begrenzen können. Ein zweiter Bereich [PAGE 1249] betrifft die persönlichen Auslagen; und ein dritter Bereich betrifft vor allem den Vermögensverzehr.

Es geht in diesem Absatz 2 um die Ausgaben, die anerkannt werden. In Buchstabe a wird neu festgelegt, dass die Kantone die Kosten begrenzen können, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Damit diese Abschiebung an die Sozialhilfe nicht passieren kann, schlagen wir Ihnen vor, einen neuen Satz einzufügen, der dies auch klarstellt. Dieser Satz lautet: "Die Kantone beteiligen sich so weit an den Kosten des Aufenthaltes in einer anerkannten Institution, dass keine Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt."

Im Rahmen der Hearings, die in unserer Kommission durchgeführt wurden, wurde von Vertretern der Kantone betont, dass nicht beabsichtigt sei, dass durch eine solche Begrenzung der Tagestaxen Menschen an die Sozialhilfe abgeschoben werden. Wenn das schon nicht beabsichtigt ist, kann das unserer Meinung nach gerade in diesem Buchstaben a auch festgeschrieben werden, vor allem auch deshalb, weil hier die Beschränkung der Tageskosten eine neue Bestimmung ist, die im Rahmen des ELG aufgenommen wurde. Es ist also in diesem Sinn nicht einfach eine Weiterführung bisherigen Rechtes. Im Rahmen der Kommission wurde vonseiten der Verwaltung gesagt, mit diesem Antrag, den wir hier stellen, bestehe die Gefahr, dass die Kantone künftig Luxusseniorenresidenzen berappen sollten. Diese Befürchtung ist sicher nicht richtig, um es mal nett auszudrücken. Diese Behauptung vonseiten der Verwaltung ist eine bösartige Unterstellung. Denn mit diesem Minderheitsantrag geht es in keiner Art und Weise um die Finanzierung von Luxusseniorenresidenzen, sondern darum, zu verhindern, dass Menschen in Heimen an die Sozialhilfe abgeschoben werden.

Ich bitte Sie also, diese Klarstellung in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a vorzunehmen und unserer Minderheit zuzustimmen.

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