Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2006-09-25
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-09-25
Wortprotokoll
Es gibt verschiedene Vorschriften mit Vorgaben zum Schutz von Munition und Waffen. Die Vorschriften des Generalstabschefs vom 10. Juni 1987 haben nach wie vor ihre Gültigkeit. Demnach ist Munition in diebstahlsicheren Räumlichkeiten zu lagern, das heisst, es müssen möglichst massive, gut abschliessbare Lager, Lokale oder Gebäude sein. Automatische Waffen müssen ständig bewacht oder in diebstahlsicheren Räumen aufbewahrt werden. Wenn diebstahlsichere Räume nicht zur Verfügung stehen oder eine Bewachung nicht möglich ist, sind Waffen und Verschlüsse getrennt zu lagern. Die Militärpolizei unterstützt die Truppe bei der Erfüllung all dieser Auflagen.
Ob im Fall, den Sie angesprochen haben, durch die Truppe Vorschriften missachtet wurden und ob der Diebstahl selbst bei Einhaltung aller Vorschriften erfolgt wäre, ist Gegenstand der laufenden militärgerichtlichen Untersuchung.