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Oehrli Fritz Abraham · Nationalrat · 2006-09-27

Oehrli Fritz Abraham · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-09-27

Wortprotokoll

In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ist geregelt, dass das 18. Altersjahr vollendet sein muss, um einen Waffenerwerbsschein erhalten zu können; aber diesen gibt es auch nur dann, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind.

Die Minderheit III (Allemann) will das auf 21 Jahre anheben. Ich erlaube mir den Scherz, hier die Bemerkung zu machen, man sollte eigentlich den Minderheitsantrag noch ausbauen und sagen: Wer das 21. Altersjahr nicht vollendet hat, sollte keine Sturmgewehre stehlen!

Die SVP-Fraktion lehnt den Antrag der Minderheit III einstimmig ab, zunächst, weil es bekannt sein dürfte - die 18-Jährigen in unserem Land wissen das zumindest -, dass in der Schweiz das Mündigkeitsalter auf 18 Jahre festgesetzt ist. Ab 18 Jahren dürfen junge Menschen abstimmen, wählen, für ein politisches Amt kandidieren, den Führerschein machen, ja sogar heiraten und vieles mehr. Viele Wehrpflichtige, der grössere Teil wahrscheinlich, haben die Rekrutenschule vor dem Erreichen des 21. Altersjahres absolviert.

Natürlich könnte der Bundesrat für all diese Fälle, auch für die Jungschützen, die Sportschützen usw., Ausnahmeregelungen erlassen. Die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis d regeln klar und deutlich, dass Bürger und Bürgerinnen, welche die Voraussetzungen für einen Waffenerwerbsschein nicht erfüllen, auch nach dem 18. Altersjahr keinen bekommen. Das Waffengesetz wird verschärft, wird Schengen angepasst, aber damit einen "Ausnahmeregelungs-Urwald" zu produzieren, da sind keine guten Absichten dahinter.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit III (Allemann) abzulehnen.

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