Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2007-03-20
Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-20
Wortprotokoll
Wir sprechen noch einmal zur letzten Differenz beim CO2-Gesetz. Wie schon in der Beratung vom 6. März besteht sie immer noch bei Artikel 1 Absatz 2 der Vorlage.
Die ständerätliche UREK hat sich nochmals grundsätzlich mit der Frage befasst, ob die Formulierung bezüglich Gaskombikraftwerken, wie wir sie in der ersten Sessionswoche beschlossen haben, nicht doch mit dem CO2-Gesetz kollidiert. Offenbar ist dem so. Ein nicht referendumsfähiger Bundesbeschluss geht zwar in die richtige Richtung, hat aber keine genügende gesetzliche Grundlage. Einen Ausweg hat der Ständerat gefunden, indem er das Ganze dreiteilte. Erstes Element ist die Vorlage für die Einführung einer CO2-Abgabe ohne den bisherigen Absatz 2. Zur Fassung des Nationalrates besteht so keine Differenz mehr, und die Vorlage wird auf ihren ursprünglichen Gehalt zurückgeführt, nämlich die Genehmigung des CO2-Abgabesatzes. Das zweite Element ist ein Vorstoss - eine Motion oder eine parlamentarische Initiative - aus der ständerätlichen UREK, der diese Woche eingereicht wird, mit der Forderung nach einer auf Dauer angelegten gesetzlichen Regelung für fossil-thermische Kraftwerke in der Schweiz. Das dritte Element ist eine Übergangsbestimmung bis 1. Januar 2009, weil es eine bestimmte Zeit braucht, bis eine auf lange Sicht angelegte gesetzliche Regelung steht.
Der bisherige Absatz 2 von Artikel 1 war der Versuch, Regelungen für fossil-thermische Kraftwerke zu schaffen und der Erstellung solcher Anlagen auch klare Grenzen zu setzen. Wie bereits bei unserer letzten Beratung befürchtet, scheiterte dieser Versuch jedoch an der mangelnden Rechtsgrundlage. Beim Vorstoss, der diese Woche im Ständerat eingereicht wird, sollen in folgenden Punkten Klarstellungen verlangt werden:
1. Könnten nebst den Gaskombikraftwerken überhaupt auch andere fossil-thermische Kraftwerke erlaubt werden?
2. Auch Gaskombikraftwerke bedürfen einer Betriebsbewilligung des Bundes.
3. Welches können die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für eine solche Betriebsbewilligung sein?
4. Für solche Kraftwerke soll der Loskauf durch Entrichtung einer Abgabe ausgeschlossen sein, sie sollen zur vollständigen Kompensation verpflichtet werden.
5. Welcher Anteil kann über den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem Ausland kompensiert werden?
Der Bundesbeschluss 2, der nun vorliegt, vermeidet die Nachteile des bisherigen Absatzes 2 von Artikel 1, indem wir ihn dem Referendum unterstellen können. Er hat damit eine demokratische Legitimation wie ein Gesetz. Die jetzt projektierten oder im Bewilligungsverfahren stehenden Gaskombikraftwerke sind individuell identifizierbar. Es sind die folgenden Standorte: Chavalon, Monthey, Utzenstorf, Cornaux und Perlen, wobei erst für Chavalon ein Baugesuch eingereicht worden ist. Diese abschliessende Aufzählung wird ausdrücklich zuhanden des Amtlichen Bulletins und der Materialien vorgenommen.
Der Ständerat hat die nun vorliegende neue Regelung einstimmig verabschiedet, Ihre UREK hat ihr gestern mit 16 zu 7 Stimmen zugestimmt. Die Minderheit I will eine hundertprozentige Kompensation in der Schweiz, und die Minderheit II das Gegenteil: Sie will es dem Bundesrat überlassen, welchen Prozentsatz er für Emissionszertifikate aus dem Ausland zulassen will. Der Mehrheitsantrag aus der Kommission ist ein gangbarer Mittelweg; er schliesst sich dem Ständerat an, und damit kann das Geschäft abgeschlossen werden.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, so zu beschliessen.