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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2000-09-21

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-21

Wortprotokoll

Eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruches ist für mich unbestritten, das Auseinanderklaffen von Recht und Wirklichkeit zwingt uns zum Handeln. Nach einigen Ausführungen zur Beratung möchte ich auf die formalen Kritikpunkte von Kollege Pfisterer eingehen.

Ein Schwangerschaftskonflikt ist einmal immer eine existenzielle Notlage, ein Dilemma in einem komplexen persönlichen und sozialen Umfeld. Der Entscheid einer Frau, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, wird immer schwierig, moralisch anspruchsvoll und seelisch belastend sein. Im Schwangerschaftskonflikt sehe ich aber auch eine Situation der Güterabwägung. Auf der einen Seite haben wir den Anspruch der Frau auf Selbstbestimmung. Auf der anderen Seite hat der Staat eine Schutzpflicht gegenüber jeglicher Form des Lebens, d. h. auch dem ungeborenen Leben gegenüber. Vor dieser Schutzpflicht können wir uns auch nicht drücken, wenn sich das gesellschaftliche Umfeld zum Teil geändert hat.

Die Mehrheit und die Minderheit unterscheiden sich als erstes bezüglich der Frage, welche Anforderungen wir an eine Güterabwägung stellen. Ich bin überzeugt, dass das Hauptziel des Schutzes des Lebens mit der Frau besser erreicht werden kann als gegen die Frau. Die notwendige Konsequenz ist deshalb für mich ein Modell mit einem Hilfs- und Beratungsangebot, welches sich am Ziel der Erhaltung des Lebens, d. h. an der Fortsetzung der Schwangerschaft, orientiert und den letzten Entscheid in die Hände der betroffenen Frau legt. Wird dann nach einer solchen Beratung der Schwangerschaftsabbruch trotzdem vorgenommen, bedeutet das für mich noch nicht, dass er rechtmässig oder moralisch gut ist. Nein, dies bedeutet nur, dass er straflos ist.

Die Beratung muss für mich somit zielorientiert sein. Das heisst, die Frau ist zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen, und ihr sind Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Die Beratung soll in dem Sinn für die Frau Freiraum schaffen, weil Druck von aussen weggenommen wird. Sie soll ihr helfen, einen verantwortungsvollen und gewissenhaften Entscheid zu treffen. Der Frau muss dabei bewusst sein, dass in jedem Stadium der Schwangerschaft das Ungeborene auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat.

Die Beratung ist aber ergebnisoffen zu führen. Sie soll ermutigen und Verständnis wecken, aber nicht bevormunden. Eine Beratung geht damit auch von der Verantwortung und vom Letztentscheid der Frau aus. Unsere Pflicht und die Pflicht des Staates, auch für den Schutz des ungeborenen Lebens zu sorgen, rechtfertigt den Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Frau im Sinne eines Obligatoriums der Beratung.

Wer soll nun die obligatorische Beratung durchführen? Diesbezüglich gehen die Meinungen auch auseinander. Die [PAGE 539] Mehrheit postuliert eine Beratungspflicht durch den Arzt oder die Ärztin, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt. Der Arzt ist aber auch für mich nicht die richtige Beratungsstelle. Dies aus folgenden Gründen: Eine zielorientierte Beratung ist eine umfassende Beratung, was meines Erachtens nicht das gleiche ist wie eine eingehende Beratung, wie sie der Antrag der Kommissionsmehrheit vorsieht. Es geht nicht nur um medizinische Informationen. Der Arzt hat, gestützt auf das allgemeine Arzt- und Patientenverhältnis, eine ungeschriebene Pflicht, die medizinischen Informationen weiterzugeben. Dies muss ich nicht speziell festhalten. Es braucht vielmehr allenfalls soziale und juristische Informationen. Es sind vielleicht Rechtsansprüche von Mutter und Kind sowie mögliche praktische Hilfen darzulegen. Die Aufzählung unter Artikel 120 im Antrag der Mehrheit macht mir den Eindruck einer reinen Checkliste. Damit werden wir aber dem Schutzanspruch des ungeborenen Lebens nicht gerecht.

Erlauben Sie mir nun noch folgende formale Überlegungen: Diese formalen Überlegungen sprechen klar gegen die Anträge der Kommissionsmehrheit. Dabei gehören Artikel 119 und 120 zusammen. Ich möchte darauf hinweisen, dass der Begriff "eingehend", wie er auch im Übertretungstatbestand von Artikel 120 Absatz 1 Litera b aufgeführt wird, unbestimmt ist und sicher zu Beweisschwierigkeiten führen wird. Die genau gleichen Schwierigkeiten wird die Formulierung "sich zu vergewissern" in Litera c verursachen.

Auch wenn man vielleicht sagt, es sei ja nur ein Übertretungstatbestand und diese Unsicherheiten seien keine Schwierigkeiten, sind wir als Gesetzgeber für saubere und klare Formulierungen verantwortlich. Die Formulierung des Übertretungstatbestandes der Minderheit ist demgegenüber klar, und es wird keine Beweisschwierigkeiten geben.

Mit ihrem Antrag zu Artikel 120 trägt die Minderheit übrigens, wie das bereits ausgeführt wurde, auch den in der Sommersession u. a. von Kollegin Beerli geäusserten strafrechtsdogmatischen Bedenken Rechnung. Dieser Mangel des damaligen Antrages wurde damit eliminiert.

Der Antrag der Mehrheit strotzt in Absatz 2 von Artikel 119 von irritierenden, "scheinindikationenähnlichen" Elementen. Sie geben etwas vor, was sie nicht sind. Auch schaffen sie Rechtsunsicherheit. Die so genannten Verbesserungen gleichen - mindestens formal - eher einer Verschlimmbesserung.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Formalen überzeugt der Antrag der Minderheit gegenüber jenem der Mehrheit durch ein klares, systematisch aufgebautes und durchdachtes Konzept.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.

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