Pfisterer Thomas · Ständerat · 2000-09-21
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-21
Wortprotokoll
Ich versuche ebenfalls, die Beratungen der Kommission zu würdigen. Gesamthaft gesehen bin ich der Meinung - hier besteht offenbar eine Differenz zu Herrn Kollege Wenger -, die Beratungen der Kommission hätten sich erfreulich entwickelt. Vor allem in zwei Richtungen: einerseits mit dem Versuch, zwischen Mehrheit und Minderheit Brücken zu bauen, anderseits mit dem Bestreben, den Antrag, der sich letztlich als der erfolgreiche herausgestellt hat, zu verbessern. Brücken schlagen zur Minderheit, aber auch zum Nationalrat: Am Ende müssen wir dort Mehrheiten finden. Wir müssen in der Bevölkerung verstanden werden und wahrscheinlich auch in einer Volksabstimmung eine Mehrheit finden können.
Aus dieser Sicht bestehen gegen die Lösung der Minderheit nach wie vor erhebliche Bedenken, die im Votum von Herrn Schweiger sehr deutlich und sehr schön zum Ausdruck gekommen sind. Mir scheint, die Lösung der Minderheit verdecke irgendwie ihren wahren Gehalt. Äusserlich - aber eben nur formell - scheint sie der Frau entgegenzukommen, aber in der Sache nimmt sie dieses Entgegenkommen wieder zurück. Im Zentrum geht es selbstverständlich um den Schutz des ungeborenen Lebens, aber auch um die Würde der Frau. Hier liegt letztlich der Konflikt. Wenn wir den Minderheitsantrag analysieren, so scheint mir der Vorwurf, dass er mindestens in zweierlei Hinsicht ein Formalismus sei, gerechtfertigt. Nehmen Sie den Text zur Hand:
Da wird eine Bescheinigung, ein Papier, verlangt und dafür nur ein formeller Inhalt vorgeschrieben: Es wird nur der Zeitpunkt vorgeschrieben: Die Schwangere soll sich drei Tage vor dem Eingriff beraten lassen; aber es wird nicht gesagt, was der Inhalt ist. Es wird die "staatlich anerkannte Beratungsstelle" erwähnt. Das sind diese drei Formalismen im positiven, Formalismus gibt es aber auch im negativen Sinne. Man verlangt nur, dass der Arzt dieses Papier "eingesehen" hat - er muss nur die Frist von drei Tagen kontrollieren. Aber über den Beratungsinhalt, über das, was der Arzt der Frau gegenüber leisten soll, wird nichts gesagt. Das zeigt eben, dass der wahre Gehalt des Minderheitsantrages nur bei der Beratungspflicht liegt. Ich kann das durchaus nachvollziehen, aber da muss man wahrscheinlich sagen, dass dahinter letztlich die Hoffnung steckt, dass dieser [PAGE 537] obligatorische Besuch bei der Beratungsstelle - bei einer Sozialarbeiterin oder einem Sozialarbeiter -, die Frau dann schon auf den "richtigen Weg" bringen werde. Das ist die Hoffnung, die irgendwie dahintersteckt. Wenn wir uns mit der Problematik dieses Pflichtbesuches auseinandersetzen, dann können wir im Anschluss an das letztmalige Votum von Herrn Kollege Schmid Samuel, in dem er auf Professor Yvo Hangartner verwiesen hat, diesen sicher unverdächtigen Zeugen zitieren.
Hangartner schreibt in seiner neuen, sehr eindrücklichen Schrift zum Schwangerschaftsabbruch über den Pflichtbesuch, dass es ein erheblicher Eingriff sei, der Schwangeren die persönliche Beratung gegen ihren Willen aufzudrängen. Von der Schwangeren, die bereits durch eine Aussprache mit ihrem Arzt belastet sein könne, würde so erwartet, dass sie auch noch eine administrative Stelle über die Schwangerschaft und einen möglichen Abbruch orientiere und sich eine, allenfalls erst nach aufdringlichen Fragen, überreichte Bescheinigung über das aufgezwungene Gespräch verschaffe. Etwas
weiter unten schreibt er dann auch, das Ergebnis des Besuches bei der Sozialarbeiterin oder beim Sozialarbeiter hänge dann eben von deren oder dessen Einstellung ab, die auf die eine oder andere Seite zu tendieren drohe.
Diese Bedenken gegen den Minderheitsantrag bleiben meines Erachtens bestehen. Es ist nicht Rechthaberei, dass sich die Mehrheit hier der Minderheit nicht hat anschliessen können. Die innere Problematik des Minderheitsantrages zeigt sich bei der Strafandrohung. Dem Arzt, dem nur rein formellen Kontrolleur des Papiers, droht man Gefängnis an; der Frau, der eigentlichen Adressatin in der Sache, aber nur Busse. Aus verständlichen Gründen zwar - Frau Slongo hat das heute dargelegt -, aber es zeigt doch den inneren Widerspruch des Minderheitsantrages. Damit ist er letztlich kein richtiger Gegenvorschlag zum Mehrheitsantrag. Er ist eine Modalität, die zu einer gravierenden zusätzlichen Beschränkung für die Frau führt, ohne in der Sache etwas zu bringen.
Hier hat Herr Kollege Wenger Recht: Man hätte einen anderen Weg aufzeigen können, was aber weder er noch irgendjemand in der Kommission oder jetzt im Plenum gemacht hat. Nur eine Indikationenlösung wäre eine echte Alternative gewesen. Aber eine solche liegt nicht auf dem Tisch. Also haben wir uns für eine der beiden Fristenmöglichkeiten, die in der Fahne enthalten sind, und dem heutigen Zustand zu entscheiden.
Die Verbesserungen, die vorgenommen wurden - die verschiedenen Brücken -, betreffen einerseits die Überprüfung und Verbesserung der Abwägung, wie im Rat verlangt, und andererseits die Verstärkung der Beratung. Heute sind selbstverständlich weitere Verbesserungen möglich und auch vorgeschlagen worden.
Zur Abwägung:
Es ist richtig, und die Kommission hat sich dessen noch einmal vergewissert, dass ein ganz schwerer Konflikt zu bewältigen ist - aus verschiedenen Gründen:
1. Es stehen sich nicht einfach Staat und Private gegenüber, sondern verschiedene private Positionen, das Kind - der Nasziturus - einerseits, die Mutter andererseits.
2. Es besteht selbstverständlich die Schutzpflicht durch den Staat.
3. Es besteht selbstverständlich eine natürliche, intensive Verbindung zwischen Mutter und Kind.
Daraus ergibt sich bekanntlich, und das zeigt die Literatur, soweit ich das überblickt habe und mich informieren konnte, dass für die Lösung ein sehr grosser Spielraum anerkannt werden muss. Wer soll am Schluss entscheiden? Es gibt vier Möglichkeiten, sie wurden heute Morgen bereits direkt oder indirekt angesprochen: der Staat, die Frau, ein Dritter oder irgendeine Kombination dieser Möglichkeiten - der Staat, der Gesetzgeber und der Strafrichter; der Staat, der Gesetzgeber und die Frau. Die Fristenlösung, die beide Varianten vorschlägt, ist ja letztlich nur eine Technik des Gesetzgebers, um der Frau einen Teil der Verantwortung zu delegieren, wie das der Kommissionspräsident gesagt hat.
Das heutige Gesetz nimmt nicht die Frau in die Pflicht, sondern die beiden begutachtenden Ärzte, allenfalls den Strafrichter, aber praktisch delegiert heute der Gesetzgeber die Verantwortung an die beiden Ärzte. Die Kommissionsmehrheit will an die Frau delegieren, will sie aber bei diesem Entscheid selbstverständlich mit einem Beratungsangebot unterstützen. Die Kommissionsminderheit delegiert auch an die Frau, belastet sie aber mit dieser fragwürdigen Beratungspflicht.
Wir haben versucht, diese Abwägung zu verbessern - mindestens noch durch das ausdrückliche Verlangen einer "schriftlichen" Erklärung der Frau, das ist neu -, auch durch den Hinweis auf die ethische Verantwortung, die die Frau zu tragen hat, die Berufung auf die "Notlage", so, wie sie dies versteht. Das ist mit diesem Zusatz gemeint, das ist keine Indikationenlösung.
Auch bei der Verstärkung der Beratung haben wir versucht, ein Stück weit entgegenzukommen. Das hat sich auch im Text niedergeschlagen. Die Präzisierung des Inhalts - ausdrücklich über den medizinischen Bereich hinaus - und die zusätzliche Beratungspflicht für die Minderjährigen sind neu. Das ist akzeptabel, denn die Minderjährigen unterstehen ohnehin der elterlichen Gewalt.
Zum Inhalt: Was darin inbegriffen sein soll, hat uns Frau Slongo schön geschildert. Das kann man meines Erachtens durchaus unterschreiben. Die Beratung ist jetzt inhaltlich präzisiert. Es geht nicht nur um das Medizinische, sondern auch um den sozialen Bereich, um die rechtliche Problematik usw. Die Inhaltsumschreibung ist offen: allgemeine Lebenshilfe.
Ich bin mit Ihnen einverstanden, Herr Reimann, es ist eine ungewöhnlich detaillierte Liste, aber man kann Ihnen im Strafgesetzbuch noch zehn weitere Beispiele zeigen, wo das gleiche Problem besteht. Im Strafgesetzbuch haben wir sogar administrative Vorschriften über den Vollzug des Strafgesetzbuches, bis hin zum Bau der Vollzugsanstalten. All das hat auch Platz im Strafgesetzbuch.
Von der Verfassung her geht es letztlich doch um zwei Dimensionen. Einerseits geht es um die Veränderung im Körper der Frau selber, um die Bedeutung des Abbruchs, dann aber auch um die Hilfe bei der Fortsetzung der Schwangerschaft. Beides ist klar im Gesetz enthalten. Auch die persönliche Beratung ist darin mit der Forderung der eingehenden Beratung ausdrücklich erwähnt. Jetzt kann man noch die Frage stellen - auch damit haben wir uns auseinander gesetzt -: Wer soll diese Beratung, diese inhaltlich präzisierte Beratung durchführen? Gemäss Antrag der Minderheit ist das potenziell eine private Beratungsstelle, was beispielsweise Herr Hangartner als problematisch bezeichnet hat. Wer das ist, ist letztlich zufällig. Es besteht keine Gewähr für die Qualität, die Herkunft und den Erfahrungsschatz der Beraterinnen oder Berater. Die staatliche Anerkennung ändert daran wenig. Anerkennen kann man nur ganze Institutionen und kaum einzelne Persönlichkeiten, die beraten.
In dieser Situation macht Herr Wenger den Vorschlag, dass man eben den Staat einsetzt. Aber wer ist das, der Staat? Das ist ein Funktionär oder eine Funktionärin. Das schiene mir dann erst recht problematisch. Dass es der Arzt oder die Ärztin macht, hat doch für die Frau und den Nasziturus einen grossen Vorteil: Es besteht freie Arztwahl. Die Frau hat jedenfalls die Möglichkeit, zu der Ärztin oder zu dem Arzt zu gehen, in die oder den sie Vertrauen hat. Sie kann den Arzt auch wechseln. Sie kann versuchen, das Vertrauensverhältnis aufzubauen oder es allenfalls an einem anderen Ort noch einmal zu versuchen.
Es muss auch nicht so sein, dass der beratende Arzt mit dem operierenden identisch ist, überhaupt nicht - die Eingriffe werden ja in aller Regel in Kliniken gemacht. Und wenn Sie, was ich hoffe, dem Antrag Schmid Samuel heute zustimmen könnten, dann wäre auch das noch im Gesetz klargestellt. Damit wäre, so glaube ich, auch das Problem des finanziellen Anreizes etwas erledigt.
Also: Die Mehrheit steht auf dem Boden der Beratung, anerkennt aber, dass diese ein höchst persönliches Geschäft zwischen Mutter und Arzt oder Ärztin ist. Vergessen wir [PAGE 538] nicht: Auch im geltenden Recht mit Begutachtungspflicht hat der Gesetzgeber den Arzt praktisch zum Hüter der gesetzlichen Regelung und zum Berater gemacht; auch dort haben wir dem Arzt diese Rolle also schon heute zugetraut.
Eine weitere Brücke kann es sein, wenn man eine Verkürzung auf 12 Wochen vorsieht - in der Detailberatung komme ich darauf zurück.
Gesamthaft meine ich einmal - das sage ich auch im Blick auf die vielen Briefe und Interventionen der letzten Tage -: Wer der Mehrheit folgt, unterstützt kein Töten - kein Töten, das würde ich deutlich sagen. Persönlich hätte ich, das möchte ich hier noch einmal sagen, grösste Bedenken, einer Abtreibung zuzustimmen. Kommt es aber auf meine persönliche, private Meinung an? Über viele Jahre war ich im Richteramt; dort habe ich gelernt, dass man sich zwar eigene Urteile bilden darf und muss, dass es letztlich aber nicht auf mich ankommt, sondern auf das Gesetz bzw. auf das, was die Gesellschaft als richtig erachtet. So meine ich, dass wir auch hier im Lichte der Verfassung und dessen zu entscheiden hätten, was aus unserer Verantwortung als Amtsträger heraus für die Gesellschaft richtig ist.
Der heutige Zustand ist unhaltbar. Seit Jahren und Jahrzehnten laborieren wir daran herum. Wollen wir nicht Kräfte für etwas anderes freimachen und in diesem Sinne heute Verantwortung übernehmen? Unser Auftrag ist doch, Probleme zu lösen und nicht, sie vor uns herzuschieben!
In diesem Sinne bitte ich Sie, heute - meinetwegen noch mit gewissen Verbesserungen - der Mehrheit zu folgen.