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preparatory:AB 73962

Stahl Jürg · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-21

Wortprotokoll

In der Kommission wurden die Absätze 2 und 3 von Artikel 42 diskussionslos genehmigt. Die Ergänzungen, welche der Ständerat zum geltenden Recht gemacht hat, sind in Absatz 3 sinnvoll, in Absatz 2 sind sie jedoch einem Systemwechsel gleichzustellen. Deshalb mache ich Ihnen beliebt, meinem Einzelantrag auf Streichung der ständerätlichen Ergänzungen zuzustimmen.

Im heutigen System gilt gemäss dem KVG der Grundsatz des "tiers garant", was heisst, dass der Versicherte dem Leistungserbringer die bezogene Leistung schuldet, dieser - also der Versicherte - vom Versicherer jedoch den Beitrag garantiert hat. An diesem Grundsatz sollte nicht gerüttelt werden, denn nur so kann der Patient bzw. der Versicherte mit in die Verantwortung einbezogen werden. Auch unter dem Aspekt des Vier-Augen-Prinzips und der daraus entstehenden Kontrolle scheint mir die etablierte Lösung gut, insbesondere weil das geltende Recht - das ist entscheidend - bei stationären Behandlungen zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern auf Vereinbarungsstufe eine Ausnahme vorsieht, den sogenannten "tiers payant". Diese Vereinbarungen sind beliebt, sie sind in der Praxis gut eingeführt, und sie sind häufig. Sie basieren aber - das ist ganz wichtig - auf einem Verhandlungsergebnis, bei dem für alle Beteiligten Vorteile entstehen. Bei einer erfolgreich ausgehandelten Vereinbarung profitiert der Patient nach einem stationären Aufenthalt von einer unbürokratischen und direkten Zahlungsabwicklung zwischen dem Leistungserbringer einerseits und dem Versicherer andererseits. Der Leistungserbringer selber profitiert, indem er das Inkassorisiko - und das ist bei den stationären Einrichtungen nicht unbedeutend - nicht mehr trägt und von schlankeren Abläufen profitiert. Zuletzt profitieren der Versicherer und folglich auch die [PAGE 443] Prämienzahlenden vom Verhandlungsergebnis und von den daraus resultierenden Rabatten. Diesen Verhandlungsspielraum sollten wir nicht preisgeben. Diesen Verhandlungsspielraum, der in der Praxis funktioniert, sollten wir nicht zugunsten einer starren, fixen Lösung aufgeben, denn die starre Lösung führt bei keinem der Beteiligten zu einer Verbesserung.

In diesem Sinne beantrage ich, hier bei Artikel 42 Absatz 2 meinen Einzelantrag zu unterstützen und damit dem Bundesrat zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben.

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