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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2000-09-21

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-21

Wortprotokoll

Ich bin unserer Redaktionskommission dankbar, dass sie die Frage der Fristenregelung beim Abbruch einer Schwangerschaft erneut in unseren Rat gebracht hat und es uns dadurch möglich ist, die heikle Frage der Strafbarkeit eines Abbruchs noch einmal zu diskutieren. Die Fristenregelung ohne zusätzliche Indikationen bietet Gewähr für einen Eingriff mit möglichst geringen medizinischen Komplikationen. Sie ist auch Ausdruck des Selbstbestimmungsrechtes der Frau. Dazu gibt es, Herr Kollege Frick, meiner Meinung nach keine Alternative, wohl aber die Verantwortung der Frau, damit fertig zu werden. Dazu braucht sie die Unterstützung ihrer Nächsten, aber auch die des Staates, nämlich die Straffreiheit für ihr Tun und den Respekt vor ihrer Entscheidung.

Der Antrag der Mehrheit, den Arzt dazu zu verpflichten, auf das Beratungsangebot hinzuweisen und in einem Gespräch die notwendigen Informationen abzugeben, ist zielführend; ich bitte Sie eindringlich, dieser Lösung zuzustimmen, denn Beratung kann zwar angeboten, darf aber nicht aufgezwungen werden. Dies scheint mir wichtig und kann nicht genug betont werden. Die Hilfe, das bezeugt Ihnen jede beratende Person, wird vom Empfänger oder der Empfängerin definiert. Wer keine Hilfe will und keinen Rat sucht, wird die Hilfe als unerwünschte Einmischung empfinden. Das aber ist kontraproduktiv und führt nicht zum Ziel. Das vorgeschlagene Schutzmodell mit obligatorischer Beratung ist daher letztlich sinnlos. Wenn wir und später möglicherweise auch das Volk dies so beschliessen, werden sich die Frauen wohl oder übel diesem Zwang unterziehen. Ob damit aber vielen unerwünschten Kindern das Leben geschenkt wird, wage ich zu bezweifeln.

Mit dem Minderheitsantrag führen wir - wir haben das heute schon häufig gehört - gewissermassen durch die Hintertür wieder die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruches und eine Bevormundung der ungewollt Schwangeren ein. Mehr noch: Mit der in Artikel 119 Absatz 2 gewählten Formulierung wird nicht der Schwangerschaftsabbruch als solcher, sondern das Unterlassen der Beratung bestraft. Die zwingend vorgeschriebene Inanspruchnahme der Beratung greift meiner Meinung nach gar in die von der Bundesverfassung geschützte persönliche Freiheit der Frau ein. Schon deshalb ist sie abzulehnen. Was, wenn sich die Frau nur zwei Tage vor dem geplanten Eingriff beraten lässt? Muss dann ein Arzt oder eine Ärztin die schwangere, Hilfe suchende Frau tatsächlich vor die Tür setzen, wenn er nicht mit Busse oder Gefängnis bestraft werden will? Weshalb, frage ich mich, sollen wir im Gesetz ausgerechnet eine Frist von drei Tagen verankern? Darauf habe ich bis heute keine vernünftige Antwort gefunden.

Dass sich Jugendliche an eine für sie spezialisierte Beratung wenden müssen, wie es die Mehrheit in Artikel 120 vorsieht, finde ich sinnvoll. Jugendliche bedürfen in derart schwierigen Situationen besonderer Unterstützung, Aufmerksamkeit und Beratung, die zur Festigung der eigenen Meinung führt.

Ich ersuche Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen und dieses schwierige Kapitel einer würdigen Lösung zuzuführen, die vom Respekt gegenüber den Frauen und ihrer Entscheidungsfähigkeit auch in schwierigsten Lebenssituationen getragen wird.