Lexipedia

David Eugen · Ständerat · 2000-09-21

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-21

Wortprotokoll

Ich glaube, wir stimmen alle darin überein, dass der Schwangerschaftsabbruch die Rechtsordnung vor ein schwerwiegendes Problem stellt, nämlich vor das Problem, dass zwei hochwertige Schutzinteressen miteinander in Konflikt geraten: auf der einen Seite das Selbstbestimmungsrecht der Frau, auf der anderen Seite das Lebensinteresse des werdenden Kindes. Das ist von allen Votanten auch so eingebracht worden.

Mit den Vorschlägen, die uns jetzt unterbreitet werden - und darin stimmen wir, so glaube ich, auch alle überein; ich sehe das jedenfalls auch im Minderheitsantrag -, wird das Selbstbestimmungsrecht der Frau anerkannt. Das scheint mir ganz wichtig, denn das ist eine Veränderung gegenüber der heutigen Rechtslage. Die heutige Rechtslage anerkennt das Selbstbestimmungsrecht der Frau nicht. In jedem Fall wäre es daher falsch, nichts zu tun und es beim bestehenden Zustand zu belassen.

Wir unterscheiden uns in der Frage, wie die Lebensinteressen des werdenden Kindes geschützt werden. Wenn ich die Anträge von Mehrheit und Minderheit betrachte, stelle ich fest, dass die Mehrheit auch der Meinung ist, dass es nicht richtig wäre, überhaupt keinen Schutz für das Lebensinteresse des werdenden Kindes vorzusehen. Eine reine Fristenlösung, die einfach in den ersten 12 oder 14 Wochen nichts zum Schutze des Kindes vorkehrt, das ist offenbar auch nicht die Meinung der Mehrheit.

Wenn wir beide Anträge vergleichen, gibt es aber einen deutlichen Unterschied im Schutzgrad, den die Minderheit [PAGE 545] respektive die Mehrheit dem werdenden Leben zukommen lassen will. Darum verstehe ich das Votum von Kollege Schmid Samuel nicht so ganz, wenn er als Vertreter der Indikationenlösung auf die Linie der Mehrheit einschwenkt, denn die Schutzwirkung für das werdende Leben ist im Modell der Minderheit grösser. Ich möchte das aufzeigen.

Vorher möchte ich noch betonen, dass die Lösung der Minderheit nicht eine Lösung ist, die irgendwo in einem bestimmten kleinen Zirkel einmal geboren worden ist. Diese Lösung geht letztlich auf einen sehr sorgfältig abgewogenen Entscheid zurück, der nach einer sehr langen Debatte des deutschen Bundesverfassungsgerichts zustande kam. Man kann das so beurteilen, dass man sagt, das gehe uns an sich nichts an, wir hätten wieder eine andere Wertordnung. Ich möchte aber von mir aus sagen, dass mir sehr wichtig war, dass einerseits die Evangelische Kirche in Deutschland und auch die Deutsche Bischofskonferenz diese Lösung, die nach einer langen Diskussion zustande gekommen ist, mitgetragen haben und immer noch mittragen. Sie ist also einer sehr sorgfältigen, auch ethischen Bewertung unterzogen worden. Daher ist die Lösung der Minderheit eine erprobte und auch im Diskurs lang erwogene Lösung.

Mehrheit und Minderheit unterscheiden sich in folgenden Punkten bezüglich des Schutzes des Interesses des Kindes:

1. Die Mehrheit - das ist ein zentraler Punkt - nimmt nur den abtreibenden Arzt in die Pflicht und die Mutter überhaupt nicht.

Das ist für mich ein Kernpunkt. Darüber muss man wirklich ernsthaft diskutieren: Darf man die Mutter mit in die Pflicht nehmen? Darf man ihr überhaupt, von der Rechtsordnung her, angesichts ihres Selbstbestimmungsrechtes auch eine Pflicht auferlegen? Ich bin folgender Meinung: Wenn man wirklich davon ausgeht, dass zwei hochwertige Interessen einander gegenüberstehen, dann müssen alle in diesen Prozess involvierten Beteiligten mit einbezogen werden, d. h., auch der Mutter muss eine gewisse Pflicht auferlegt werden. Die Ernsthaftigkeit der Beurteilung muss von ihr als Pflicht akzeptiert werden. Ich finde es keine unzumutbare und keine in ihr Selbstbestimmungsrecht eingreifende Massnahme, wenn man die Ernsthaftigkeit dieser Beurteilung als Pflicht statuiert.

2. Es geht darum, welchen Umfang dieser Beurteilungsvorgang hat. Während die Mehrheit nur den Arzt einbezieht, schlägt die Minderheit eine Lösung vor, die Arzt und Frau einbezieht; in Artikel 120 kommt jeweils der Umfang dieser Pflicht zum Ausdruck.

Die Mehrheit hat dem Arzt zwei Pflichten auferlegt, einmal die Pflicht, ein schriftliches Gesuch entgegenzunehmen. Ich möchte da betonen - das ist ein Unterschied auch zu dem, was Kollege Samuel Schmid gerade gesagt hat -, dass es in Artikel 120 nur um die Entgegennahme des Gesuches geht, aber es ist keine Notlage zu prüfen. Der Arzt hat die Notlage nicht zu prüfen, und die betroffene Frau hat die Notlage nicht geltend zu machen. Für mich ist dieses Einbringen der Notlage in Artikel 119 auch unverständlich, wenn es nicht in Artikel 120 wieder aufgenommen wird. Das müsste konsequenterweise vorgenommen werden.

Zweitens wird dem Arzt die Pflicht auferlegt zu beraten. Ich finde die inhaltliche Bestimmung der Beratung im Antrag der Mehrheit gut. Eigentlich verstehe ich auch die Pflichten, die die Beratungsstellen nach der Minderheitsfassung haben, inhaltlich so, wie sie die Mehrheit formuliert. Diese Beratungspflichten sollen auch wahrgenommen werden. Der entscheidende Punkt, an dem der Mehrheitsantrag krankt: Der abtreibende Arzt soll zugleich Berater sein. Ich denke, mit dieser Lösung werden wir den legitimen Schutzinteressen des Kindes nicht gerecht. Man kann nicht denjenigen, der nachher die inkriminierte Handlung vornimmt, die an sich unter Strafandrohung steht, zugleich zum Berater machen für die Frage, ob jetzt diese Handlung durchgeführt werden soll oder nicht. Ich denke, hier wird unnötig ein zusätzlicher Interessenkonflikt in diesen Vorgang und in diese schwierige Situation eingebracht.

Der Minderheitsantrag überweist demgegenüber, und das ist für mich der entscheidende Vorteil dieser Lösung, die Beratung an eine unabhängige Stelle, unabhängig von jener, die die Abtreibung vornimmt. Das ist für mich ein entscheidender Punkt. Inhaltlich bin ich aber der Meinung, dass die Beratung, die dort stattfinden soll, genauso formuliert werden kann, wie das die Mehrheit vorschlägt - mit dem Unterschied eben, dass dies nicht der abtreibende Arzt ist.

Wenn wir die beiden Lösungen vergleichen, kommen wir zum Schluss, dass es zwei Unterschiede gibt, die für die Wahrung des Lebensinteresses des Kindes wesentlich sind, weswegen der Minderheitsantrag den Vorzug verdient: einmal der grundsätzliche Miteinbezug der Frau; zweitens die Unabhängigkeit der Beratungsstelle und der Beratung von der Abtreibung.

Das sind zwei ernsthafte Massnahmen, um dem Interessenkonflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Frau einerseits und dem Lebensinteresse des werdenden Kindes andererseits gerecht zu werden. Daher ist der Antrag der Minderheit für mich eine wohl abgewogene und auch von langer Hand erarbeitete Lösung, von der wir uns nur entfernen sollten, wenn wir wirklich etwas Besseres für unser Land herausfinden. Die anderen Anträge, die jetzt auf dem Tisch liegen, sind nicht besser als diese Lösung, die eigentlich weitgehend Anerkennung gefunden hat.

Daher empfehle ich Ihnen, der Minderheit zuzustimmen.