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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2006-06-22

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22

Wortprotokoll

Wir haben nochmals Anhörungen speziell zu diesem Artikel durchgeführt. In Absatz 1 werden drei Anspruchsvoraussetzungen formuliert. Die Buchstaben b und c entsprechen geltendem Recht. Diese Voraussetzungen waren weder im Nationalrat noch in unserer Kommission umstritten. Buchstabe a wird neu als Anspruchsvoraussetzung ins Gesetz aufgenommen. Damit soll der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" unterstrichen werden. Sofern die IV bei ihren Abklärungen zum Schluss kommt, dass eine versicherte Person aus eigener Anstrengung oder dadurch, dass sie sich einer medizinischen Behandlung oder Eingliederungsmassnahme unterzieht, ihre Erwerbsfähigkeit wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, hat sie den Rentenanspruch zu verneinen und allfällige Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und anzuordnen.

Diese Formulierung hat vor allem bei den Behindertenorganisationen Ängste geweckt. Sie befürchten, dass die einjährige Wartefrist nur noch bei den in diesem Zeitpunkt untherapierbaren Gesundheitsschäden Bedeutung habe. Insbesondere würde bei lange dauernden oder schubweise verlaufenden Krankheiten, z. B. bei Krebs oder MS, bei schweren Unfallfolgen oder bei schweren psychischen Gesundheitsschäden die Zusprache einer IV-Rente ausgeschlossen, bis der Zustand nicht mehr behandelbar ist oder bis Auswirkungen der Behandlung auf die Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen werden können.

Bereits der Nationalrat hat diesen Ängsten insofern Rechnung getragen, als das Wort "voraussichtlich" im Entwurf des Bundesrates gestrichen worden ist; diesem Entscheid schliessen wir uns an. Damit wird unterstrichen, dass zwischen der medizinischen Behandlung und der medizinischen Massnahme zu unterscheiden ist. Es geht also nicht darum, den Rentenanspruch von Versicherten mit unsteten Krankheitsverläufen einzuschränken, oder mit anderen Worten: Entscheidend ist die Eingliederungsfähigkeit bzw. die Unfähigkeit zur Eingliederung.

Da der IV keine Verfahrensfristen gesetzt sind, könnte sie ihre Entscheide in der Schwebe lassen und würde damit keine Rechtsverletzung begehen. Die Kommission macht Ihnen deshalb beliebt, der IV eine Frist zu setzen. Sie tut dies mit einem neuen Artikel 49a - er ist auf Seite 31 der Fahne -, der besagt, dass der Entscheid im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs erfolgen muss. Es ist wichtig, dass man den Zusammenhang zwischen Artikel 28 und dem von uns neu eingefügten Artikel 49a beachtet.