Stähelin Philipp · Ständerat · 2007-06-06
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-06
Wortprotokoll
1994 verabschiedete die Uno ein Übereinkommen, das von den Vertragsstaaten Rechtsvorschriften verlangt, die es erlauben, Angriffe gegen Uno-Personal in Friedenseinsätzen zu verhindern bzw. zu bestrafen. Dieses Übereinkommen stipuliert für eine Reihe von Straftaten unter bestimmten Bedingungen den Grundsatz "Auslieferung oder Strafverfolgung". Die Schweiz hat dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet, weil sie ja erst seit 2002 Mitglied der Uno ist.
In der Praxis hat sich das Übereinkommen leider nicht als wirkungsvoll erwiesen. Die Uno hat deshalb 2005 ein Fakultativprotokoll dazu verabschiedet, an dessen Ausarbeitung die Schweiz beteiligt war. Der Bundesrat legt beide Abkommen in einer zusammenfassenden Botschaft vor. Es geht im Kern darum, dass die Unterzeichnerstaaten Rechtsgrundlagen erlassen, um gegen Übergriffe gegen Uno-Personal in seinen vielfältigen Einsätzen im humanitären Bereich, in der Friedenskonsolidierung, der Diplomatie usw. einschreiten zu können. Dabei kann es nur um Einsätze gehen, zu denen das Einverständnis des Gaststaates vorliegt.
Eine Verbesserung des Rechtsschutzes des Uno-Personals ist in den vergangenen Jahren bitter notwendig geworden: Gemäss einem Bericht des Uno-Generalsekretärs für die Zeitperiode vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 ist es allein in diesen zwölf Monaten unter anderem zu 215 Gewaltanwendungen gegen Uno-Mitarbeiter gekommen, und es waren 15 Todesopfer zu beklagen. Vergewaltigungen, Geiselnahmen und Misshandlungen kommen dazu. Diese gravierenden Vorkommnisse beeinträchtigen die Arbeit der Uno insgesamt. Sie gefährden das Personal und stellen ganze Einsätze infrage.
Das Übereinkommen von 1994 hat sich angesichts dieser üblen Entwicklung nicht nur als lückenhaft erwiesen. Das Hauptproblem liegt darin, dass die Anwendung im Abkommen selbst zu komplex formuliert ist und wenig praktikabel erscheint. Das Fakultativprotokoll schafft deshalb insbesondere die Vorschrift ab, dass für Einsätze, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung des Friedens und der internationalen Sicherheit dienen, eine Erklärung über ein besonderes Risiko vorliegen muss. Vielmehr sind die Uno-Einsätze nunmehr automatisch durch das Übereinkommen geschützt, wenn sie der Definition gemäss Artikel II des Fakultativprotokolls entsprechen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die ständigen Büros der Uno, also auch jene in Genf, vom Anwendungsgebiet des Übereinkommens ausgeschlossen sind. Zusätzliche Verpflichtungen ergeben sich aus diesem Grund für die Schweiz also nicht. Ausgeschlossen sind im Übrigen auch militärische Zwangsmassnahmen gemäss Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, die vom Sicherheitsrat bewilligt werden. Hier findet das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte Anwendung.
Für das schweizerische Recht ergibt sich keine Notwendigkeit für Anpassungen. Insbesondere statuieren die Artikel 3, 6 und 6bis der Schweizerischen Strafprozessordnung schweizerische Zuständigkeiten in vertragsgenüglicher Weise. Auch wenn die Uno-Einsätze kaum direkt schweizerisches Territorium betreffen werden, sind zum Ersten zunehmend auch schweizerische Staatsangehörige in der Uno tätig, zum Zweiten soll unser Land auch nicht zur Fluchtstätte beteiligter Krimineller werden, und schliesslich ist aus Schweizer Sicht auch die Universalität dieser Vorschriften und des Grundsatzes "Auslieferung oder Strafverfolgung" anzustreben. So sind dieses Frühjahr bereits 81 Staaten dem Übereinkommen beigetreten, und 43 weitere haben es unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Beinahe alle europäischen Länder sind dem Vertragswerk beigetreten, und es steht auch der Schweiz gut an, dies ebenfalls zu tun.
Die APK beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Bundesbeschluss zur Genehmigung des Übereinkommens vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal und des Fakultativprotokolls vom 8. Dezember 2005.
Was die Detailberatung betrifft - wenn ich das vorwegnehmen darf -, habe ich lediglich zu Artikel 2 des Bundesbeschlusses den Hinweis anzubringen, dass Übereinkommen und Protokoll jederzeit innerhalb eines Jahres gekündigt werden können. Der Bundesbeschluss zu Übereinkommen und Protokoll, welche wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, untersteht daher nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Ansonsten habe ich zur Detailberatung keine Bemerkungen mehr anzubringen.