Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-06-07
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-06-07
Wortprotokoll
Während der Behandlung dieses Geschäftes wurde im Schosse der Kommission die Frage aufgeworfen, wer eigentlich eingreifen solle, wenn die Meldepflichten verletzt würden. Die Kommission hat mein Departement beauftragt, Lösungen aufzuzeigen. Dabei haben sich im Departement zwei Kristallisationspunkte ergeben; diese haben wir dann in die Kommission getragen, und die Kommission hat entlang dieser Linien diskutiert. In Anbetracht der heutigen Debatte bin ich nicht ganz sicher, ob die Zeit gereicht hat, um in allen Fragen zu einem guten Ende zu kommen.
Zu diesen beiden Linien: Die eine ist die Linie des Zivilrichters, der sich in einem dreistufigen Verfahren dieser Meldepflichtverletzung annimmt. Er tut dies zunächst mit einer superprovisorischen Verfügung, damit einmal sichergestellt ist, dass derjenige, der die Meldepflicht verletzt hat, nicht zu seinen Stimmrechten kommt, dann gibt es eine provisorische Verfügung und letztlich einen Hauptprozess. Das sind die drei Phasen. Beim Hauptprozess handelt es sich um einen Zivilprozess. Der zivile Richter hat alle Parteien anzuhören; das ist das Merkmal des Zivilprozesses. Dabei geht es um das Unternehmen, es geht um die Aktionäre, es geht um Gläubiger, um Dritte. Herr David hat die Interessen genannt, deren Vertreter anzuhören und die hier gegeneinander abzuwägen sind.
Die andere Linie ist die, dass die Eidgenössische Bankenkommission vorschlägt, sie könnte hier allenfalls im Rahmen des Aufsichtsrechtes - anstelle des Zivilrechtes - tätig werden. Es wurde unter anderem in der Debatte auch auf die Situation in England verwiesen. Es gibt auch Aufsichtsbehörden wie die Financial Service Authority (FSA), die eben selber tätig werden können. Ich habe mir die Situation noch einmal angeschaut und habe noch einmal die Expertenberichte konsultiert, die diesem Gesetzentwurf zugrunde lagen. Auf Seite 18 des Berichtes der Expertenkommission Zimmerli bin ich auf eine Stelle in Bezug auf die Sanktionen der Finanzmarktaufsicht gestossen, wonach die FSA die Befugnis hat, selber administrative Sanktionen gegen fehlbare Institute oder Personen anzuordnen. Die Entscheide des Committee - das ist ein Spezialkomitee innerhalb der FSA - können bei einem Spezialgericht, nämlich beim Financial Services and Markets Tribunal, angefochten werden. Die FSA informiert grundsätzlich über die verhängten Sanktionen. Entgegen dem, was wir annehmen, ist es eben nicht so, dass die FSA in ihrer Behörde solche Aufsichtsfunktionen wahrnehmen kann, sondern sie muss dann ein aussenstehendes - ausserhalb der Linie stehendes -, unabhängiges Regulatory Decisions Committee bemühen. Das ist ein Komitee, das zwar in der FSA-Organisation besteht, aber ausserhalb der Linie angesiedelt ist. Es ist also nicht so, dass effektiv die Aufsichtsbehörde tätig werden kann.
In diesem Papier wurde seitens der EBK auch gesagt, ein Ziel solcher Massnahmen sollte eben sein - und damit komme ich zu der Frage, was die Suspendierung überhaupt soll -, Massnahmen zur Herstellung des ordentlichen Zustandes anzuordnen. Das würde bedeuten, dass man der EBK letztlich die Möglichkeit gäbe, in das Unternehmen einzugreifen, weil das Unternehmen dann auf Befehl der EBK Massnahmen zur Herstellung des ordentlichen Zustandes treffen müsste. In meinem Departement ist diese Lösung für diesen dringlichen Bereich abgelehnt worden. Das bedeutet nicht, dass man sie künftig nicht studieren könnte, aber das müsste in einem separaten Verfahren geschehen. Man müsste Anhörungen machen, man müsste eine separate Botschaft erstellen, es müsste ein eigener Gesetzgebungsprozess Platz greifen.
In Bezug auf den Zivilrichter: Ich kann hier nicht anstelle der Zivilrichter antworten; ich kann auch nicht die Zivilprozessordnung vorwegnehmen; ich kann nur sagen, was dort üblicherweise geprüft wird. Es wird doch darum gehen abzuklären, warum diese Meldepflicht verletzt wurde, was die Motive waren. Nach Abklärung der Motive kann es ja sein, dass eine Suspendierung wieder aufgehoben werden muss, weil entsprechende Tatbestände, welche strafbar sind, fehlen. Es kann aber durchaus sein, dass der Zivilrichter feststellt, dass das, was wir ja nicht wollen - nämlich dass der heimliche Verbund von übernahmewilligen Aktionären unter Ausnützung von Finanzinstrumenten eben eine Meldepflichtverletzung bösartig oder widerrechtlich herbeigeführt hat oder herbeiführen wollte -, geschehen ist.
Je nachdem wird dann eben auch der Verkauf der Aktien an Dritte zu beurteilen sein. Wenn es sich im einen Fall um [PAGE 419] einen Straftatbestand handelt und im anderen Fall nicht, könnte das einen Einfluss darauf haben. Aber grundsätzlich glaube ich eben schon, dass keine Drittwirkung entstehen darf, wenn die Aktien verkauft werden, es sei denn, der neue Aktionär versucht, sich im alten Fahrwasser an diese Schwelle heranzumachen oder sie zu überschreiten, sodass damit ein erster Straftatbestand durch einen zweiten Straftatbestand wieder eingeholt wird. Das sollte natürlich nicht der Fall sein, das ist klar. Aber wie man das feststellen kann, ist dann Sache der Aufsichtsbehörde; die ist ja dazu da. Wenn die Meldeschwelle verletzt wird, muss das ja von Amtes wegen erhoben werden. Da muss man diese Motive auch abklären.
Ich glaube, wir sollten diese Frage zuhanden des Nationalrates jetzt noch einmal aufnehmen und insbesondere versuchen, dort die entsprechenden Antworten zu geben. Entweder sind sie dann Teil der Materialien, und dann sollte man die Gesetzgebung so stehenlassen, wie sie jetzt von Ihnen vorgeschlagen wurde, oder man kommt zur Erkenntnis, dass Anpassungsbedarf besteht. Das würde dann bedeuten - und jetzt sage ich etwas Organisatorisches -, dass man dann wahrscheinlich diese Vorlage 2 nicht auf Gedeih und Verderb durchwürgen sollte. Obwohl wir wissen, dass es seitens der Wirtschaft ein dringendes Anliegen ist, müsste man dann die Weisheit haben zu sagen: Wir müssen so lange an diesen Formulierungen und an diesen Erkenntnissen arbeiten, bis die Politik zu eingefrorenem Recht wird, und erst dann legiferieren.