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Hess Hans · Ständerat · 2007-06-11

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-11

Wortprotokoll

Mit der modernen Biotechnologie wird vermehrt die Nutzung von genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen von indigenen und lokalen Gemeinschaften ermöglicht. Artikel 49a trägt dieser Entwicklung Rechnung und verpflichtet den Patentanmelder, im Patentgesuch Angaben über die Quelle der verwendeten genetischen Ressourcen beziehungsweise des traditionellen Wissens von indigenen und lokalen Gemeinschaften zu machen, wenn die Erfindung direkt auf diesen beruht. Ziel des neuen Artikels 49a ist die Erhöhung der Transparenz bei der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen in der Biotechnologie. Mit der vorgeschlagenen Offenlegung der Quelle kann dieses Ziel an der Schnittstelle zum Patentrecht erreicht werden, ohne den Patentanmelder mit unnötigen Formalitäten zu belasten.

Es liegt nun ein Minderheitsantrag vor. Dieser sieht vor, vom Patentanmelder zusätzlich eine schriftliche Erklärung der Zustimmungsberechtigten "über deren vorgängige und informierte Einwilligung" einzufordern. Der Antrag stellt nach Ansicht der Kommissionsmehrheit den Patentanmelder vor kaum lösbare Probleme und ist daher nicht praktikabel. Nur in etwa 15 bis 20 Ländern sind nämlich die Zuständigkeiten für einen Zugangsvertrag heute schon gesetzlich geregelt. In den übrigen Staaten ist nicht festgelegt, wer zur Abgabe einer Einwilligungserklärung berechtigt ist. Dementsprechend könnte der Patentanmelder beim besten Willen die Anforderung gemäss Antrag der Minderheit nicht erfüllen. Weitere Unsicherheiten bestünden, wenn mehr als eine Quelle infrage kommt.

Der Begriff der Quelle in Artikel 49a ist bewusst weit gehalten. Er umfasst einerseits das Ursprungsland, andererseits auch andere Quellen wie zum Beispiel Genbanken, botanische Gärten und wissenschaftliche Publikationen. Diese sekundären Quellen sind nicht handlungsfähig und können selbst keine informierte Einwilligung erteilen. Wird die Quelle auf das Ursprungsland reduziert, besteht wiederum eine Schwierigkeit, wenn ein Patentanmelder dieses Land nicht kennt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er das Ausgangsmaterial seiner Forschung am Ende einer langen Vertriebskette erworben hat.

Im Namen der Kommissionsmehrheit ersuche ich Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen und dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.