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Hess Hans · Ständerat · 2007-06-11

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-11

Wortprotokoll

Auch hier habe ich eine Erklärung abzugeben. Die Frage, wie weit die Anforderungen an eine konkrete Beschreibung gehen, hat die Kommission eingehend diskutiert. Wie die Botschaft ausführt, darf die in einem Patentgesuch offenbarte potenzielle Verwendung nicht spekulativ sein, sondern muss hinreichend spezifisch, substanziell und glaubhaft sein. Laut Botschaft bedeutet dies, dass sie durch Experimente oder andere empirische Nachweise gestützt sein muss. Damit ist vom Patentanmelder indessen keine naturwissenschaftliche Beweisführung über die ganze Bandbreite der Beschreibung hinweg gefordert. Bei der Prüfung einer Patentanmeldung beschränkt sich der Prüfer darauf, die Erfindung theoretisch nachzuvollziehen. Bei der Beurteilung des Patentgesuchs stützt sich der Prüfer daher auf die Beschreibung sowie auf das verfügbare Fachwissen, das als Stand der Technik gilt. Im Zweifelsfall fordert der Prüfer vom Patentanmelder zusätzliche Unterlagen ein, zum Beispiel die Dokumentation von Versuchsreihen. Der Patentanmelder ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, die in Artikel 13 festgelegt ist, vom Verwaltungsversicherungsgericht gehalten, auf eine entsprechende Aufforderung hin Angaben und Unterlagen einzureichen, die es erlauben, das Offengelegte nachzuvollziehen. Im Ergebnis geht es also darum, dass sich der Prüfer der Angaben des Patentanmelders zur Funktion einer Sequenz versichert. Er soll nicht auf vage Plausibilitäten abstellen. Die erlangte Überzeugung bleibt aber eine theoretische. Eine naturwissenschaftliche Beweisführung über die ganze Breite der Erfindung ist, wie bereits gesagt, vom Patentanmelder nicht gefordert.