Hess Hans · Ständerat · 2007-06-11
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-11
Wortprotokoll
In der Kommission lag ein Antrag Sommaruga Simonetta vor, der die Änderung einer bereits erteilten Zwangslizenz erleichtern wollte, wenn die in der Zwangslizenz festgelegte Herstellungsmenge des Medikaments zur Normalisierung der Gesundheitsversorgung nicht ausreicht. Der Inhaber der Zwangslizenz sollte sich in diesen Fällen ohne Verhandlungen mit dem Patentinhaber an den Richter wenden können. Dieser hätte in einem einfachen und beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Die Kommission sah indessen diese berechtigten Anliegen bereits anderweitig aufgefangen.
1. Nach Absatz 1 braucht es im Fall eines nationalen Notstands oder äusserster Dringlichkeit ohnehin keinen Nachweis vergeblicher Verhandlungsbemühungen. In diesen besonders dringlichen Fällen ist also sichergestellt, dass nicht erst noch Verhandlungen mit dem Patentinhaber geführt werden müssen. Das muss auch entsprechend bei einer Änderung einer bereits erteilten Lizenz gelten.
2. Der Nachweis einer Notlage kann unter Rückgriff auf eine von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geführte Liste der Epidemien erbracht werden. Der Nachweis ist hier einfach. Eine Notlage kann aber auch in anderen Sachumständen begründet liegen. Beim Nachweis ist aber auch in diesen Fällen nicht mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen.
3. Im Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Bundespatentgericht, zu dem eine Vernehmlassung durchgeführt wurde, ist ausdrücklich vorgesehen, dass über Exportzwangslizenzen in einem einfachen und summarischen Verfahren entschieden wird. Es ist eine Zeitvorgabe von zwei Monaten für den Entscheid vorgesehen. Das sind wohl die engsten Zeitvorgaben, die an ein ordnungsgemässes Verfahren gestellt werden können.
4. Die Herstellungsmenge ist kritisch. Je grösser diese Menge, desto grösser die Gefahr, dass die für das Entwicklungsland bestimmten Medikamente zweckentfremdet werden. Wenn sich die benötigte Menge schwer zum Voraus bestimmen lässt, kann der Richter eine Staffelung vorsehen, indem er in seinem Entscheid die Freigabe zusätzlicher Herstellungsmengen an einen Nachweis ohne bürokratischen Aufwand knüpft.