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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-06-14

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14

Wortprotokoll

Einige kurze Ausführungen zum ordentlichen Verfahren: Das ordentliche Prozessverfahren hat eine Doppelfunktion. Es ist zum einen eine eigenständige Verfahrensart und gilt insofern für Streitigkeiten mit einem höheren Streitwert. Es ist aber auch ein Verfahren bei der einzigen kantonalen Instanz gemäss Artikel 5, beim Handelsgericht gemäss Artikel 6 und beim sogenannten prorogierten Gericht gemäss Artikel 7. Andererseits ist das ordentliche Verfahren eine subsidiäre Ordnung für alle anderen Verfahrensarten: für das vereinfachte Verfahren, das summarische Verfahren und die familienrechtlichen Prozesse.

Das ordentliche Verfahren ist das, was unter einem klassischen Zivilprozess verstanden wird. Es ist geprägt durch die Verhandlungsmaxime, welche gemildert wird durch die richterliche Fragepflicht. Ein weiterer wichtiger Eckpfeiler des ordentlichen Verfahrens ist das sogenannte Novenrecht. Es beantwortet die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien neue Tatsachen und neue Beweismittel vorbringen dürfen und - damit zusammenhängend - bis wann und unter welchen Voraussetzungen die Klage geändert werden kann. Ich sage das bewusst mit Blick auf Artikel 223bis ff., wo Ihnen die Kommission ein anderes Konzept vorschlägt als der Bundesrat.