Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-26
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-26
Wortprotokoll
Die Meinungen darüber, wie das Konsumkreditrecht in der Schweiz aussehen soll, gehen weit auseinander. Das haben wir auch in dieser Eintretensdebatte gehört. Das war früher so, und das ist heute nicht anders. Es ist auch legitim und in einer Demokratie völlig normal, dass die Frage nach der optimalen Konsumkreditgesetzgebung unterschiedlich beantwortet wird. Für die einen geht es dabei primär um das Hochhalten der Vertragsfreiheit, die anderen haben eher den Schuldner vor Augen, der kaum mehr in der Lage ist, seinen aus Konsumkrediten herrührenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Für den Bundesrat sind zwei Dinge wichtig, sie wurden bereits vom Kommissionssprecher angesprochen:
1. Das revidierte Konsumkreditgesetz muss das Konsumkreditwesen in der Schweiz wieder auf eine national einheitliche rechtliche Grundlage stellen. Heute ist das nicht der Fall, das Konsumkreditrecht ändert vielmehr von Kanton zu Kanton. In einer Zeit, in der die Wirtschaftsräume immer grösser werden, ist dies anachronistisch.
2. Ein revidiertes Konsumkreditgesetz macht nur dann Sinn, wenn es die Konsumenten insgesamt besser schützt als die heute geltende gesetzliche Regelung. Das geltende Konsumkreditgesetz ist übrigens nur eine europarechtskonforme Minimalvariante in Sachen Konsumentenschutz.
Die Herausforderung der heutigen Vorlage liegt darin, dass diese zwei geschilderten Anliegen zusammenhängen. Nur ein Konsumkreditgesetz, das den Schutz des sozial Schwächeren verbessert, kann für sich in Anspruch nehmen, abschliessend zu sein.
Oder aus föderalistischer Sicht: Sie können von den Kantonen Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Neuenburg nur dann verlangen, auf ihr Konsumkreditrecht zu verzichten, wenn Sie diesen Kantonen mit dem revidierten Bundesgesetz über den Konsumkredit eine echte Alternative zur Verfügung stellen.
Ist die Vorlage, wie sie aus den Beratungen Ihrer vorberatenden Kommission hervorgegangen ist, dieser Herausforderung gewachsen? Der Bundesrat meint ja, allerdings mit Vorbehalten. Die Vorbehalte des Bundesrates gegenüber den Anträgen der vorberatenden Kommission betreffen im Wesentlichen die folgenden drei Punkte:
1. Der Bundesrat setzt sich zusammen mit einer Kommissionsminderheit dafür ein, dass auch Kredit- und Kundenkartenverträge - wie Barkredite und Leasingverträge - während einer Frist von sieben Tagen widerrufen werden können. Andernfalls wird das Widerrufsrecht ausgehöhlt, und es droht eine Privilegierung dieser modernen Kreditformen gegenüber dem Barkredit, die durch nichts gerechtfertigt ist.
2. Es ist richtig, dass die vorberatende Kommission den Besonderheiten von Leasingverträgen vermehrt Rechnung getragen hat. Im Zusammenhang mit der Meldung von Leasingverträgen bei der Informationsstelle für Konsumkredit wurde das Kind aber sozusagen mit dem Bade ausgeschüttet. Während beanspruchte Barkredite zu Recht sofort zu melden sind, soll dies bei Leasingverträgen erst dann der Fall sein, wenn der Leasingnehmer mit seinen Leasingraten in Verzug gerät. Mit dieser Lösung geht die vorberatende Kommission hinter die geltende Praxis zurück, wonach solche Kredite der Zentralstelle für Kreditinformation sofort gemeldet werden.
3. Als etwas voreilig taxiert der Bundesrat den Antrag der vorberatenden Kommission, auf ein Bewilligungsverfahren für die gewerbliche Vergabe und Vermittlung von Krediten zu verzichten. Solchen Bewilligungsverfahren gegenüber ist zwar sicher eine gesunde Skepsis am Platz. Kritik muss allerdings auch am richtigen Ort, am richtigen Objekt, geübt werden: Wer gewerbliche Kredite gewährt und vermittelt, erbringt eine Finanzdienstleistung, die, gleich der Tätigkeit einer Bank, bewilligungspflichtig sein soll.
Der Bundesrat hofft, dass sich diese Mängel in der Detailberatung oder im Differenzbereinigungsverfahren korrigieren lassen. Der vorberatenden Kommission unter ihrem Präsidenten und Berichterstatter, Herrn Wicki, möchte ich für die geleistete grosse Arbeit vorerst danken.
Der Bundesrat bittet Sie, auf die Vorlage einzutreten und dieser auch später, in der Gesamt- und Schlussabstimmung, [PAGE 568] die Gefolgschaft nicht zu verweigern. Das Liebäugeln mit dem Status quo ist keine Alternative - ganz gewiss nicht für die Kreditgeber, die alles Interesse daran haben, ihr Geschäft gesamtschweizerisch wieder auf gleicher rechtlicher Grundlage tätigen zu können.