Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-14
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-14
Wortprotokoll
Wir haben Ihnen diese Lösung vorgelegt, da das, was jetzt die Mehrheit will - Herr Schiesser hat es gesagt -, heute in einer Minderheit der Kantone gilt. Allerdings gibt es drei Möglichkeiten, und es gibt verschiedene Minderheiten, die wir nicht berücksichtigt haben. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit soll bei einer streitigen Scheidung zunächst ein Schlichtungsverfahren stattfinden. Das ist an sich unbestritten, die Frage ist nur: Wo wird geschlichtet? Es kann also nicht die Rede davon sein, im einen Fall werde nicht geschlichtet und im anderen schon. Es ist ja gerade bei Scheidungsprozessen auch die Aufgabe des Richters, die Sache zu ergründen und zu schauen, ob es wirklich keinen anderen Weg als eine Scheidung gibt. Das ist auch sinnvoll.
Aber wenn die Schlichtungsbehörde, das ist ja der Friedensrichter, damit betraut ist, muss eben jemand schlichten, der die Sache schlussendlich nicht entscheiden kann; entscheiden kann eben nur der Scheidungsrichter. Wir fanden, es sei sinnvoll, dass derjenige schlichtet und die Sache zu regeln versucht, der dann eben auch Nägel mit Köpfen machen kann. Der Entwurf des Bundesrates übernimmt diese Lösung: Gemäss Artikel 286 der Zivilprozessordnung soll nicht die Schlichtungsbehörde, sondern das Scheidungsgericht direkt versuchen, die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung zu bringen.
Warum diese Besonderheit? Angenommen, die Parteien würden sich vor dem Friedensrichter im Scheidungspunkt und über die Nebenfolgen einigen: Dürfte dann der Friedensrichter die Scheidung aussprechen und die Konvention genehmigen? Das ist das Problem: Er darf es nicht. Nur das Scheidungsgericht ist dafür zuständig, denn das materielle Recht verlangt für die Scheidung ein sogenanntes Gestaltungsurteil. Die Parteien müssten somit gleichwohl an das Scheidungsgericht gelangen. Das Einzige, was der Friedensrichter tun könnte, wäre zu versuchen, die Parteien dazu zu überreden, die Scheidungsklage zurückzuziehen, auf die Scheidung zu verzichten und friedlich zusammenzubleiben. Die Möglichkeit, dass man die Klage zurückzieht und auf die Scheidung verzichtet, ist im Scheidungsprozess natürlich immer gegeben. Dafür, das Scheidungsverfahren von Anfang an beim Scheidungsgericht zu konzentrieren, spricht sodann, dass dieses auch für die vorsorglichen Massnahmen - das ist nämlich ein wesentlicher Teil im Scheidungsverfahren - sachlich zuständig ist.
Aus diesen Gründen sind wir zur Auffassung gekommen, uns dem Verfahren anzuschliessen, welches die Kantone kennen, die auch sonst Schlichtungsbehörden vorsehen. Demnach wird die gütliche Einigung eben dort belassen, wo nachher auch ein Urteil gefällt werden kann, das dann gilt. Ebenso soll bei den Nebenfolgen eine Vereinbarung getroffen werden können, die dann gilt.
Daher stimmen wir hier dem Antrag der Minderheit zu.