Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-06-14
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14
Wortprotokoll
Es geht hier bei Artikel 195 um die Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren, das heisst um diejenigen Fälle, in denen kein Schlichtungsverfahren stattzufinden hat. Ich spreche zunächst zu den Buchstaben c und d, weil diese zusammenhängen.
Der Bundesrat schlägt vor, das Scheidungsverfahren und das Verfahren betreffend Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft generell vom Schlichtungsverfahren auszunehmen. Die Mehrheit - der Kommissionspräsident, Herr Wicki, hat das bereits beim Eintreten erwähnt - will, dass dann, wenn die Scheidung und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bestritten sind, ein Schlichtungsverfahren stattfinden muss. Die Minderheit beantragt, dem Bundesrat zu folgen.
Nun kurz zur Begründung der Mehrheit: Natürlich ist es so - das werden dann der Vertreter der Minderheit und auch der Bundesrat sagen -, dass im Scheidungsverfahren gemäss Artikel 285ff. der Scheidungsrichter auch versuchen wird, zwischen den Parteien zu schlichten. Der Mehrheit geht es aber darum, dass noch vor der Einreichung einer Scheidungsklage ein förmliches Schlichtungsverfahren stattfinden soll. Wenn nämlich die Klage bereits eingereicht ist, dann ist es vielfach schon zu spät für eine Einigung, das heisst für eine erfolgreiche Schlichtung - das zeigt die Erfahrung. Das ist der eine Grund.
Ein weiterer Grund besteht darin, dass heute - wenn ich das richtig sehe - nur acht Kantone im Scheidungsverfahren kein förmliches Schlichtungsverfahren kennen oder nicht mehr kennen. Es sind dies die Kantone Glarus, Zug, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und Genf. Alle anderen Kantone sehen in irgendeiner Form ein spezielles Schlichtungsverfahren oder Sühneverfahren, wie es meistens heisst, vor - allerdings, ich habe es gesagt, in unterschiedlicher Ausprägung: Es gibt Kantone, in denen dieses Verfahren obligatorisch ist; es gibt Kantone, in denen dieses spezielle Schlichtungsverfahren in Ehescheidungssachen fakultativ ist. Aber das ist, wie gesagt, ein weiterer Grund, weshalb die Mehrheit Ihnen hier diesen Antrag stellt.
In diesem Zusammenhang möchte ich abschliessend darauf hinweisen, dass es Sache der Kantone ist, zu bestimmen, wer im Scheidungsverfahren beziehungsweise im Verfahren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Schlichtungsinstanz ist. Es muss dies nicht unbedingt der "normale" Sühne- oder Friedensrichter sein. Es kann auch eine spezielle Persönlichkeit sein, zum Beispiel eine Richterin oder ein Richter; das zum Antrag der Mehrheit.