Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-14
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-14
Wortprotokoll
Eine transparente Justiz ist ein zentrales Anliegen des Rechtsstaates. Daher sind die Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich. Das ist so weit unbestritten. Kontrovers ist hingegen die Öffentlichkeit der Urteilsberatung: Muss ein Richterkollegium in Anwesenheit der Parteien - unter Umständen sogar vor einem interessierten Publikum - beraten, wie der Streit entschieden werden soll? Wie soll ein Einzelrichter öffentlich beraten? Zusammen mit dem Gerichtsschreiber? Das sind Fragen, die sich hier stellen. Das kantonale Prozessrecht ist hier geteilt, und zwar genau hälftig: Dreizehn Kantone erklären die Beratungen für geheim, dreizehn Kantone erklären zumindest die Beratungen vor der oberen Instanz grundsätzlich für öffentlich.
Der Expertenentwurf überliess die Frage, wie man es machen soll, daher den Kantonen. Nach der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Öffentlichkeit der Beratung in den Entwurf aufgenommen. Ihre vorberatende Kommission überlässt es dem kantonalen Recht. Mit diesem Beschluss können wir selbstverständlich leben; wir haben es ja so in die Vernehmlassung gegeben und es erst danach geändert. Ob die Urteilsberatung öffentlich sein soll oder nicht, ist eine Frage, die auch eng mit der Gerichtsorganisation verbunden ist. Diese ist dann ja Sache der Kantone. Die Kantone sind dafür zuständig, weil dies gemäss Artikel 3 ein wesentlicher Grundsatz der Zivilprozessordnung ist. Also darf diese Frage ruhig den Kantonen überlassen werden. Damit verursachen wir nicht wieder einen Einbruch in die kantonale Zivilprozesszuständigkeit.