Lexipedia

Bürgi Hermann · Ständerat · 2007-06-14

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-14

Wortprotokoll

Selbstverständlich bin auch ich vorbehaltlos für Eintreten. Wenn ich dennoch das Wort ergreife, so deshalb, weil ich noch ein Anliegen einbringen möchte, das meines Erachtens in der Kommission nicht ausdiskutiert wurde und insbesondere vom Zweitrat noch näher geprüft werden sollte.

Es geht um die Zuständigkeits- und Verfahrenszusammenlegung im Sozialversicherungsbereich. Im Kanton Thurgau, wie übrigens auch in zahlreichen anderen Kantonen, ist vorgesehen, dass eine einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung beurteilt - das ist der Ist-Zustand. Eine einzige Instanz beurteilt Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Grundversicherung wie auch der Zusatzversicherung. Diese Bestimmungen ermöglichen es, dass Streitigkeiten sowohl im Bereich der öffentlich-rechtlichen Grundversicherung wie auch im Bereich der privatrechtlichen Zusatzversicherung durch die gleiche Gerichtsinstanz beurteilt werden, und das hat sich in der Praxis sehr bewährt.

Jetzt haben wir ein Problem. Dieses Problem ist in erster Linie bereits im Bundesgerichtsgesetz enthalten, wo das Prinzip der "double instance" verankert wird. Dieses sieht vor, dass bei zivilrechtlichen Streitigkeiten im Kanton zwei Instanzen vorhanden sein müssen. In der Zivilprozessordnung hätten wir eigentlich eine Möglichkeit, die Frage, ob das in diesem Bereich richtig sei, zu lösen. Es ist nicht etwa so, dass das völlig übergangen worden wäre. Der Bundesrat verweist in seiner Botschaft auf Seite 7247f. auf dieses Problem, im Zusammenhang mit einem parlamentarischen Vorstoss. Es gibt ein Postulat mit dem Namen "Koordination der gerichtlichen Verfahren im Krankheits- und Invaliditätsfall"; es ist ein Vorstoss der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (01.3220).

In der Botschaft wird auf Seite 7248 vom Bundesrat ausgeführt: "Heute hat nur eine Minderheit der Kantone die materiellrechtliche Trennung auch auf der Ebene des Verfahrens umgesetzt: Die Mehrheit beliess die privatrechtlichen [PAGE 501] Streitigkeiten, die eine Zusatzversicherung betreffen, in der sachlichen Zuständigkeit eines speziellen Sozialversicherungsgerichts, des Verwaltungsgerichts oder einer Abteilung des Obergerichts." Jetzt kommt der entscheidende Satz: "Diese Kompetenzattraktion erscheint - gerade im Hinblick auf die wünschbare Koordination - durchaus sinnvoll. Nach dem Entwurf behalten die Kantone diese Organisationsfreiheit, denn ihnen obliegt die Regelung der sachlichen Zuständigkeit." Zuletzt noch der Schlüsselsatz: "Hingegen müssen sie - zumindest für die Zusatzversicherung - eine zweite kantonale Instanz vorsehen." Damit wird eben diese Lösung der einzigen Instanz für das Sozialversicherungsrecht auseinandergenommen. In unserem Kanton würde das bedeuten, dass beispielsweise für Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung ein Bezirksgericht zuerst eingeschaltet würde und als zweite Instanz das Obergericht, währenddem bei Streitigkeiten aus der Grundversicherung das Verwaltungsgericht zuständig wäre. Das ist das Problem, das man meines Erachtens nochmals aufarbeiten sollte, um eine Lösung zu suchen. Damit diese sinnvolle Zuständigkeit und Verfahrensvereinheitlichung im Bereich der Krankenversicherung eben möglich bleibt, müsste im Rahmen der ZPO, wie wir sie jetzt behandeln, eine Lösung gesucht werden.

Ich kann mich kurz fassen: Ein Lösungsansatz wird im "Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht" vom Mai 2007 von Professor Arnold Marti skizziert. Danach wäre es möglich, dass im Zusammenhang mit dieser Rechtsweggarantie eine Ausnahme geschaffen werden könnte, aber diese muss auf gesetzlicher Ebene geschaffen werden, wie wir das in Artikel 6 ZPO für das Handelsgericht ja auch haben. Dort haben wir nur eine einzige Instanz.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich wäre sehr dankbar, Herr Bundesrat, wenn Sie diese Frage näher prüfen würden, um dann allenfalls im Zweitrat zu dieser Problematik Stellung zu beziehen, damit wir nachher wissen, ob es geht oder nicht. Es geht um die Frage der sinnvollen Verfahrenszusammenfassung in den Kantonen.

Bürgi Hermann · Ständerat · 2007-06-14 | Lexipedia | Lexipedia