Schwaller Urs · Ständerat · 2007-06-18
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-18
Wortprotokoll
Das ungeschriebene verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung umfasst das Recht auf die Sicherung elementarer menschlicher Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Obdach. Was die Steuern und anderen Abgaben anbelangt, kann auch nach der Auslegung des Bundesgerichtes einzig verlangt werden, dass niemand durch eine staatliche Abgabeforderung effektiv in seinem Recht auf Existenzsicherung verletzt wird. Es ist insbesondere dem kantonalen Gesetzgeber überlassen, ob er dieser Vorgabe durch die Festlegung des Steuertarifs, durch die Festlegung von Steuerfreibeträgen und -abzügen oder im Einzelfall mittels Gewährung eines Steuererlasses in Fällen von Bedürftigkeit genügen will.
Welche Regelungen gelten in den Kantonen? Die Übersicht ergibt Folgendes: Die Höhe des Tarifs, ab welchem die Steuerpflicht beginnt, ist in den Kantonen sehr unterschiedlich. In einigen Kantonen setzt die Einkommenssteuer bereits bei einem sehr tiefen Einkommen ein, während andere Kantone auf einem relativ hohen Einkommen mit der Steuerpflicht beginnen. Einige Kantone gewähren bereits heute einen persönlichen Abzug, einen Abzug für bescheidene Einkommen oder auch einen Altersabzug. Kleinere Einkommen werden durch das Zusammenwirken des Tarifs und dieser Abzüge von der Steuerpflicht ausgenommen.
Die Forderung nach Steuerbefreiung des Existenzminimums wird somit bereits heute auf kantonaler Ebene umgesetzt. Zudem gewähren die Kantone wie auch der Bund denjenigen Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern eine zu grosse Härte bedeuten würde, einen ganzen oder teilweisen Erlass der Steuerschuld. Eine explizite Regelung, nach welcher das Existenzminimum freizustellen ist, findet sich jedoch in keinem kantonalen Steuergesetz.
In das abgelehnte Steuerpaket 2001 war nach einem Minderheitsantrag der WAK des Nationalrates eine Regelung aufgenommen worden, wonach das Existenzminimum jeder steuerpflichtigen Person für steuerfrei erklärt wird. Diese Bestimmung blieb im Ständerat unbestritten, nachdem die Kantone erklärt hatten, sie könnten damit leben, wenn man ihnen nicht vorschreibe, wie das Existenzminimum in den einzelnen Kantonen zu ermitteln und zu definieren sei. Mit anderen Worten: Man hat eine Bestimmung aufgenommen, die offensichtlich nichts regelt, aber Anlass zu vielen Beschwerde- und Feststellungsverfahren hätte geben können.
Als wir im vergangenen Oktober in der SGK wiederum mit der Forderung nach einer Steuerbefreiung des Existenzminimums konfrontiert waren, verlangte deshalb die SGK, die Kantone seien noch einmal zu konsultieren, was vor dem erneuten positiven Entscheid des Nationalrates nicht geschehen war. Das Ergebnis dieser Befragung ist das folgende: Die Kantone sind sich in der Beurteilung der Vorlage nicht einig. Acht Kantone sowie die FDK stimmen der Vorlage unter gewissen Bedingungen zu. Einige Kantone stimmen der Vorlage vollumfänglich zu, solange ihnen der vorgesehene Umsetzungsspielraum tatsächlich zugesichert bleibt. Andere befürworten die Vorlage unter der Voraussetzung, dass alle heute steuerfreien Leistungen in die Berechnung zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens einbezogen werden.
17 Kantone - 17 Kantone! - lehnen die Vorlage ausdrücklich ab oder vertreten die Meinung, dass eine solche Bestimmung unnötig sei. Für diverse Kantone bedarf es keiner ausdrücklichen Normierung im StHG, weil in allen Kantonen Tariffreigrenzen, Sozialabzüge und der Steuererlass zur Anwendung kämen und die Steuerbefreiung des Existenzminimums damit gewährleistet sei. Die vorgesehene Normierung habe deshalb eher deklaratorischen Charakter. Auf eine entsprechende Änderung des StHG sei aber zu verzichten. Würde die Bestimmung jedoch konkreter gefasst, würde damit, unterstreichen viele Kantone, in die Tarifautonomie eingegriffen. Nach anderen Kantonen würden der Grundsatz der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit tangiert. In anderen Antworten wird auch noch die Auffassung vertreten, dass jegliche gesetzliche Verankerung einer generellen Steuerbefreiung des Existenzminimums die kantonale Tarifhoheit verletze.
Zum Teil wird von den Kantonen auch gesagt, dass das Existenzminimum nur einzelfallbezogen ermittelt und dann aufgrund verschiedener Faktoren je nach Wohnort einer Person bestimmt werden müsse. Verschiedene Kantone sehen neben der Kombination von steuerfreien Einkünften, Steuerabzügen und dem Tarif auch noch weitere Korrektive vor, wie etwa einen Sozialabzug für Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, wie wir ihn z. B. im Kanton Freiburg kennen, oder auch einen besonderen Abzug für AHV- und IV-Rentnerinnen mit tiefem Einkommen.
Die Kommissionsmehrheit kam zu folgendem Schluss: Da sich die Mehrheit der Kantone gegen die ausdrückliche Freistellung ausspricht, ist auch fraglich, wie die Kantone dann die sehr offen gehaltene StHG-Bestimmung tatsächlich umsetzen würden, vor allem, da sie ihrer Ansicht nach bereits heute dem Existenzminimum ausreichend Rechnung tragen. Aus diesen Überlegungen möchte sich die Kommissionsmehrheit nicht gegen die deutliche Mehrheit von 17 Kantonen stellen. Das eindeutige Votum der Kantone kann und darf unseres Erachtens nicht übergangen werden. Angesichts der Ergebnisse der Anhörung sieht die Kommissionsmehrheit keine Notwendigkeit, den Kantonen die Steuerbefreiung des Existenzminimums explizit vorzuschreiben, dies insbesondere auch deshalb, weil der Bund bei sich selber keine solche Regelung vorsieht. Die Regelung würde unseres Erachtens in den meisten Kantonen nichts ändern. Es wäre einfach eine Regelung mehr, mit der man tatsächlich in den Bereich der Kantone hineinreden würde.
Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, auf die Vorlage nicht einzutreten.