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Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-21

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21

Wortprotokoll

Zu Artikel 56 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs: Hier werden die Betreibungsferien den Gerichtsferien angepasst. Dies war ein Anliegen der Betreibungs- und Konkursleute. Dadurch werden die Betreibungsferien etwas ausgedehnt.

Die nächste Bemerkung betrifft Artikel 81 Absatz 2. Hier geht es um die Vollstreckung öffentlicher Urkunden. Es geht darum, Artikel 81 Absatz 2 SchKG dem Artikel 349 Absatz 1 der ZPO anzupassen; für den Fall, dass Geldleistungen mittels dieser vollstreckbaren öffentlichen Urkunde vollstreckt werden. Es sind hier auch die weiteren Einwendungen gegen die Leistungspflicht zugelassen; unter der Voraussetzung, dass sie sofort, d. h. mit liquiden Beweismitteln, beweisbar sind. Da besteht ein Unterschied zur provisorischen Rechtsöffnung. Es wird präzisiert, dass sich Einwendungstatsachen nicht nur gegen die Vollstreckbarkeit, sondern auch gegen die Leistungspflicht aus dem Grundgeschäft richten können. Die Begründung dafür ist die materielle Differenz zum Urteil als Titel für die definitive Rechtsöffnung. Dort haben wir eine Res iudicata, was wir bei der öffentlichen Urkunde nicht haben. Es sollen mehr Einwendungen möglich sein als beim gerichtlichen Urteil.