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preparatory:AB 75515

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21

Wortprotokoll

Zu Artikel 8 Randtitel: Dieser Änderungsvorschlag wurde versehentlich in den Entwurf aufgenommen. Die Änderung ist nicht nötig, demzufolge bleibt es beim bisherigen Recht bzw. beim bisherigen Text.

Zu Artikel 10 und den folgenden angeführten Artikeln: Dies sind Anpassungen an die ZPO. Artikel 10 ZGB ist eine Beweisvorschrift. Die Kantone können für die Beweisbarkeit eines Geschäftes nicht mehr an besondere Formen anknüpfen. Es gilt nun die freie Beweiswürdigung nach Bundesrecht. Die übrigen genannten Bestimmungen werden aufgehoben, da sie nun in der ZPO geregelt sind.

Die nächste Bemerkung betrifft Artikel 135: Hier gibt es eine redaktionelle Änderung: Statt "Aufhebung des gemeinsamen Haushalts" lautet der Titel jetzt "G. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts".

Im Übrigen habe ich bis und mit Artikel 598 Absatz 2 ZGB auf Seite 175 der deutschen Fahne keine Bemerkungen mehr zu machen.

Zu Artikel 618 Absatz 1 ZGB: Gemäss der heutigen Fassung des Zivilgesetzbuches stellt beim Schatzungsverfahren von Grundstücken der amtlich bestellte Sachverständige den Anrechnungswert endgültig fest. Nun wird das Wort "endgültig" gestrichen, da der Richter nach Artikel 154 ZPO die Beweise frei würdigt. Das Gericht ist nach dieser Änderung nicht mehr an den Schätzungswert gebunden; es kann zum Beispiel auch noch einen Oberexperten anrufen. Das die Bemerkungen zu dieser Bestimmung.

Dann geht es weiter zu Artikel 712c und den restlichen zu ändernden Artikeln des ZGB, zu welchen ich keine Bemerkungen mache.