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Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-21

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21

Wortprotokoll

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das materielle Zivilrecht so weit als möglich von prozessrechtlichen Regeln entlastet wird, dass die prozessrechtlichen Bestimmungen also aus dem materiellen Recht herausgenommen und in die ZPO überführt werden. In verschiedenen Fällen handelt es sich bei den Änderungen bisherigen Rechts lediglich um redaktionelle Anpassungen. [PAGE 645]

Zu Ziffer I, Aufhebung bisherigen Rechts: Der Gegenstand des Gerichtsstandsgesetzes wird nun in den Artikeln 8 bis 44 der ZPO geregelt. Sonst habe ich zu Ziffer I keine Bemerkungen.