Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-21
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21
Wortprotokoll
Wir kommen zum 2. Titel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts, Artikel 400. Auf die einzelnen Bestimmungen betreffend die Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts werden wir im Anhang eingehen. Grundsätzlich ist zu sagen, dass das materielle Zivilrecht soweit als möglich von prozessrechtlichen Regeln entlastet wird. Das Zivilprozessrecht wird in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung kodifiziert.
Hinsichtlich der kantonalen Prozessordnungen ist Artikel 49 Absatz 1 der Bundesverfassung zu beachten, wonach das Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht. Die Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Zivilprozessrechtes ist in Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung gegeben. Bei dieser Bundeskompetenz handelt es sich um eine sogenannte konkurrenzierende Kompetenz. Diese entfaltet gegenüber dem kantonalen Recht nachträglich derogatorische Wirkung. Die Schweizerische Zivilprozessordnung kann somit in Kraft treten, ohne dass das kantonale Prozessrecht durch einen förmlichen Akt seitens der Kantone aufgehoben werden müsste.
Jetzt noch eine Bemerkung betreffend die kantonalen Konkordate. In unserer Kommission stellten wir uns die Frage, was mit den kantonalen Konkordaten geschieht, wenn die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft tritt. Die Abklärungen des BJ ergaben Folgendes: Betroffen sind fünf Konkordate, nämlich erstens jenes über die Schiedsgerichtsbarkeit, zweitens jenes über die Rechtshilfe in Zivilsachen, drittens jenes über die Vollstreckung von Zivilurteilen, viertens jenes über die Rechtshilfe zur Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen und fünftens jenes über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten. Diese Konkordate werden durch die eidgenössische Prozessordnung obsolet. Die Schweizerische ZPO geht ihnen als höherrangiges Recht automatisch vor. Rechtlich gesprochen sind diese Konkordate in ihrer Geltung suspendiert. Es spielt an sich keine Rolle, ob sie formell aufgehoben werden oder nicht. Der Bundesrat wies darauf hin, dass wegen der historischen Bedeutung der einheitlichen ZPO wohl ein formeller Aufhebungsakt angezeigt sei. Zuständig dafür sind aber die Kantone. Der Bund ist nicht befugt, Staatsverträge unter den Kantonen aufzuheben. Am einfachsten wäre es, wenn die Kantone bei der organisatorischen Umsetzung der Schweizerischen ZPO jeweils eine Bestimmung aufnehmen, dass die genannte Konkordate gekündigt sind.