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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-06-21

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21

Wortprotokoll

Die Artikel 345 bis 350 regeln die Vollstreckung öffentlicher Urkunden. Hier handelt es sich um ein neues Rechtsinstitut, und zwar war dieses in der Vernehmlassung nicht unumstritten. Vielleicht ist es gut, wenn Herr Bundesrat Blocher hierzu auch noch einige Ausführungen macht.

Es geht darum, auch für Realforderungen, also nicht nur für Geldforderungen, eine erleichterte Vollstreckung zu schaffen, und zwar liegt der Hauptgrund im internationalen Verhältnis. Heute muss in der Schweiz eine vollstreckbare öffentliche Urkunde aus einem Land, das dem Lugano-Übereinkommen beigetreten ist, wie ein Urteil vollstreckt werden. Umgekehrt aber, wenn es sich um schweizerische Urkunden handelt, die im Ausland vollstreckt werden, geniesst der Gläubiger nicht das gleiche Recht, da die schweizerische Rechtsordnung das Institut der vollstreckbaren Urkunde nicht kennt.

Dieses Manko soll deshalb mit der Schaffung dieses Institutes der vollstreckbaren Urkunde beseitigt werden. Es handelt sich aber nicht um eine qualifizierte Schuldanerkennung, auch nicht um ein Urteil. Es macht also keine autoritative Aussage über den Bestand der beurkundeten Forderung.

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