Stadler Hansruedi · Ständerat · 2007-06-21
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21
Wortprotokoll
Vorerst danke ich Ihnen, dass Sie meine Motion so zahlreich unterzeichnet haben. Da der Bundesrat die Motion meines Erachtens nicht nur aus nachvollziehbaren Gründen zur Ablehnung beantragt, muss ich mich etwas vertiefter mit seiner Stellungnahme befassen.
In der Schweiz ist gemäss Artikel 115 des Strafgesetzbuches Suizidbeihilfe nicht strafbar, sofern sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt. Daran will ich überhaupt nichts ändern. Mein Vorstoss fordert auch nicht - das will ich unterstreichen - eine gesetzliche Regelung im Bereich der indirekten aktiven und passiven Sterbehilfe. Hier haben wir meines Erachtens gute Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften, die doch eine Art Richtschnur für das ärztliche Handeln sind.
Auf die liberale Regelung von Artikel 115 StGB, die heute nicht zur Diskussion steht, stützen sich die verschiedenen Sterbehilfeorganisationen. Grundsätzlich hat jede Person sowie jede Organisation in der Schweiz die Möglichkeit, legal Suizidbeihilfe zu leisten oder eine solche Leistung anzubieten.
In den letzten Jahren haben wir eine starke Zunahme solcher organisierter Suizide zu verzeichnen. Dies zeigt alleine ein Blick auf die Zahlen des Kantons Zürich: Im Jahre 2000 gab es 33 Fälle, 5 davon aus dem Ausland. Im Jahre 2003 waren es schon 129 Fälle, 94 davon aus dem Ausland, und im Jahre 2006 waren es bereits 221 Fälle, 174 davon aus dem Ausland. Damit haben wir innerhalb der letzten drei Jahre wieder fast eine Verdoppelung der Zahlen. Beim sprunghaften Anstieg der Fälle aus dem Ausland muss man von einem eigentlichen Sterbetourismus in die Schweiz sprechen. Was halten wir von diesem Sterbetourismus?
Wir haben somit eine liberale Regelung der Suizidhilfe; das ist so. Wir haben nun eine breite Grauzone, welche die Gefahr von Missbräuchen mit sich bringt. Die Grenze zwischen legalem und strafbarem Verhalten ist sehr schnell überschritten. Wenn die Urteilsfähigkeit gegeben ist und der Wunsch klar genug vorgebracht wurde, kann die Sterbebegleitung bereits erfolgen.
Wir haben nun zahlreiche Problemfälle: Wie steht es beispielsweise mit der Feststellung der Urteilsfähigkeit, namentlich bei besonders schützenswerten Personen wie Jugendlichen oder psychisch Kranken? Wie steht es mit der Tatherrschaft der suizidwilligen Person? Oder wie steht es mit der Überprüfung der finanziellen Vorgänge unter dem Gesichtspunkt der selbstsüchtigen Motive?
Beim Sterbetourismus ergeben sich zusätzliche Probleme. Die zwingend notwendigen Abklärungen zu Krankheit, Urteilsfähigkeit sowie Autonomie und Konstanz des Sterbewunsches können bei Suizidwilligen, die aus dem Ausland anreisen, oft nur rudimentär überprüft werden. Denn sie reisen in der Regel am Sterbetag in die Schweiz ein, führen je ein Gespräch mit einem Vertreter der Suizidhilfeorganisation und dem Arzt, der das Rezept ausstellt - in der Regel ist es ein Vertrauensarzt der Organisation -, und wenige Stunden später erhalten sie das tödliche Medikament.
Der Wunsch zum Suizid muss meines Erachtens autonom und frei von Druck zustande kommen - beispielsweise auch frei vom Druck, den Angehörigen zur Last zu fallen. Die Abklärung des Sterbewunsches einer sterbewilligen Person braucht Zeit und kann nicht im Schnellzugstempo abgehakt werden. Es sind grösste Sorgfalt und Sachkompetenz gefragt. Den Suizidhelfern kommt eine zentrale Rolle zu, so bezüglich Integrität, Persönlichkeit und Kompetenz; im Weiteren ist eine vollständige Transparenz bezüglich Geschäftsführung und Statistik gefragt. In all diesen Bereichen haben die Sterbehilfeorganisationen heute freie Hand. Missbräuchen ist mit den heutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht beizukommmen. Bei der begleiteten Suizidhilfe geht es um Leben und Tod. Dass wir hier keine genügende Aufsicht und keine genügenden Sorgfaltskriterien haben, muss uns doch aufrütteln.
Der Bundesrat sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, quasi mit dem Hinweis, die Kantone müssten eigentlich die Gesetze nur besser vollziehen. Das geltende Bundesrecht, so z. B. das Strafrecht, regelt aber exakt die eben geschilderten Problembereiche nicht und beseitigt die Missbrauchsgefahr nicht. Wenn wir die kantonalen und kommunalen Gesetze konsultieren - ich denke an die Gesundheitsgesetze, die Erlasse im Spital-, Pflege- und Heimwesen -, stellen wir fest, dass auch diese Erlasse keine genügende Handhabe für eine wirksame Aufsicht bieten. Man verweist in der Stellungnahme des Bundesrates auf die Möglichkeiten der Strafuntersuchung oder darauf, dass man einem Arzt die Praxisbewilligung entziehen könne. Aber auch wenn man jemanden nachträglich wegen unzulässiger Suizidhilfe strafrechtlich belangen kann, hilft das der verstorbenen Person nicht mehr.
Der Bundesrat verweist in der Stellungnahme als Beispiel für einen quasi wirksamen Vollzug der Behörden auf den Kanton Aargau: Dignitas habe im Kanton Aargau nur kurze Zeit eine Sterbewohnung betrieben und sich dann wieder in den Kanton Zürich zurückgezogen. Ich möchte dem Kanton Aargau durchaus attestieren, dass er die Gesetze gut vollzieht. Ich habe mich aber auch entsprechend erkundigt: Der Grund für die Schliessung der Dignitas-Filiale im Kanton Aargau war anscheinend nicht der konsequente Gesetzesvollzug, sondern es ging um interne Differenzen bei Dignitas.
Selbst wenn es so wäre, wie der Bundesrat schreibt, kann es doch nicht sein, dass wir durch eine Art Vertreibungspolitik nach dem Motto "Aus den Augen, aus dem Sinn" noch einen innerstaatlichen Sterbetourismus aufziehen; mir genügt der Sterbetourismus aus dem Ausland. Der Bundesrat schreibt, Dignitas sei nun neu auch buchführungspflichtig, die Finanzflüsse könnten auch überprüft werden. Dignitas ist heute buchführungspflichtig, aber andere Organisationen müssen nicht ins Handelsregister eingetragen werden und sind damit auch nicht buchführungspflichtig. Wie wollen Sie hier die Finanzen auch nachträglich überprüfen? Es geht ja dann im Hintergrund um die Frage der selbstsüchtigen Motive im Sinne von Artikel 115 StGB. Auch hier überzeugt mich die Stellungnahme des Bundesrates nicht.
Der Bundesrat - das ist eines seiner Hauptargumente - befürchtet, dass er durch eine Aufsichtsgesetzgebung eine Mitverantwortung übernähme oder den Sterbehilfeorganisationen damit ein staatliches Gütesiegel ausstellen würde. Dazu habe ich zwei Bemerkungen: [PAGE 649]
1. Wenn ich einen liberalen Artikel 115 StGB habe und als Bund vor den mir dargelegten Problembereichen und Missbrauchsgefahren die Augen verschliesse, übernehme ich auch eine Verantwortung. Auch wenn wir nichts tun, übernehmen wir eine Verantwortung.
2. Wenn ich für ein Aufsichtsgesetz bin - und ich möchte es betonen: nur dieser Bereich steht mit meiner Motion zur Diskussion -, heisst das noch lange nicht, dass ich die begleitete Suizidhilfe propagieren muss. Nein, ich sage nur, dass ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Eine ähnliche Situation hatten wir doch schon beim Schwangerschaftsabbruch. Auch dort anerkannte ich gesetzgeberischen Handlungsbedarf, damit muss ich noch lange nicht den Schwangerschaftsabbruch propagieren; auch verleihe ich damit dem Schwangerschaftsabbruch kein Gütesiegel.
Wenn es schlussendlich um Leben und Tod geht und der Bundesrat von einer möglichen "Bürokratisierung" spricht, dann habe ich doch etwas Mühe. Der gleiche Bund erlässt Bundesvorschriften, Regelungen für die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung. Bei der begleiteten Sterbehilfe sieht er keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Wir können uns auf Bundesebene dieser Aufgabe und Verantwortung nicht entziehen. Wir haben eine Verantwortung, dass Menschen in einer Notlage vor Missbräuchen geschützt werden. Zwei ethische Anliegen haben wir in den Vordergrund zu rücken: den Respekt für die freie Selbstbestimmung und die Fürsorge für suizidgefährdete Menschen.
Mein Anliegen wird von der nationalen Ethikkommission unterstützt. Das können Sie einer Stellungnahme zur Beihilfe zum Suizid aus dem Jahre 2005 entnehmen. Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften schreibt am 7. Juni 2006 in einem Schreiben an den Bundesrat: "Dass gerade da, wo es um Leben und Tod geht, nur ungenügende Sorgfaltskriterien und keine Aufsicht besteht, ist unbefriedigend. Wir sind klar der Auffassung, dass der Bund im Bereich der Sterbehilfeorganisationen eine Aufsichtspflicht hat. Wenn er diese an die Kantone delegiert, besteht die Gefahr, dass durch die verschiedenen gesetzlichen Rahmenbedingungen das Phänomen des Sterbetourismus weiter Blüten treibt."
Auch die Sterbehilfeorganisation Exit hat sich schon zu Worte gemeldet. Andreas Blum, Kommunikationsbeauftragter und Vorstandsmitglied von Exit, meinte gegenüber den Medien: "Wenn wir Missbräuche in diesem hochsensiblen Bereich verhindern wollen, braucht es eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene."
Eine Rückfrage beim leitenden Staatsanwalt des Kantons Zürich bestätigt mir auch den gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundesebene.
Ich danke Ihnen, wenn Sie der Annahme der Motion zustimmen.