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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2007-09-24

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-09-24

Wortprotokoll

Ich spreche hier nur im Namen der von mir angeführten Minderheit. Die Fraktion der SVP hat Artikel 39a Absatz 4 dieser Vorlage - ich selbst war im Ausland abwesend, Herr Bundesrat Blocher war anwesend - als Ganzes durchgewinkt.

Mit dieser Bestimmung wird klar, dass man den Rechtsschutz der elektronischen Werkverbreitung, dass man Digital Rights Management (DRM) und damit letztlich die Wipo-Regelungen überhaupt nicht will. Die Minderheit betrachtet dieses "Selbsthilferecht praktisch für jedermann" als falsch und rechtsstaatlich hoch problematisch. In der vorliegenden Fassung hat dies zur Folge, dass es einen effektiven Rechtsschutz für DRM und damit für elektronische Geschäftsmodelle überhaupt nicht geben wird. Damit wird der Rechtsschutz der Werke, Interpretationen und Produktionen in einem höchst sensiblen Bereich der Verbreitung und Verwertung einem weitgehend rechtsfreien Raum überantwortet. Dieser hat im Ergebnis auch nichts mehr mit den herkömmlichen Schrankenbestimmungen des URG zu tun. In der Realität entzieht er vielmehr einen grossen, vermutlich bald den grössten Teil der Werkverbreitung der Kontrolle der Rechteinhaber und damit deren Verwertungsmöglichkeiten. Er öffnet der beliebigen missbräuchlichen Aneignung fremden geistigen Eigentums Tür und Tor. [PAGE 1352]

Es ist schwer begreiflich, dass diese breite Bresche in die urheberrechtliche Eigentumsordnung tatsächlich die Absicht des Gesetzgebers sein soll. Es gibt keinen DRM-Schutz, wenn sich praktisch jedermann auf Privatgebrauch berufen und die Massnahmen umgehen kann. Etwas anderes wird in der Praxis niemandem beweisbar sein. Es darf angenommen werden, dass die allermeisten Nutzungen, für welche Schutzmechanismen geknackt werden, am eigenen Heim-PC oder Heimabspielgerät erfolgen. Die "Knackvorgänge" werden also sogar noch erlaubt, wenn der Nutzer den geknackten Inhalt gleich anschliessend ins Internet stellt.

Umgehung für Privatgebrauch heisst praktisch Umgehung für jedermann und für jeden Zweck. Dass wir den Dealern der Umgehungstechnologie das Handwerk legen wollen, ist an dieser Stelle kein Argument. Erlauben wir das Knacken trotzdem, dann ermöglichen wir es gerade denen, die sich clever am Rande des Legalen bewegen, und benachteiligen die anderen. Das kann nicht der Sinn sein. Es gibt keinerlei Schutz für "download to use", für elektronische Miete, für was dergleichen neue und billigere Geschäftsmodelle mehr sind.

Um diese geht es aber beim DRM und nicht um die Zweit-CD für das Auto. Diese Modelle funktionieren nur, weil eine Software nach Ablauf der Zeit oder der bezahlten Nutzungen die Weiternutzung verhindert. Wer einen Film zum einmaligen Anschauen herunterlädt, soll doch weniger bezahlen müssen als einer, der den Film immer wieder anschauen will. Wer diese Schutzsoftware umgeht, missbraucht das Geschäftsmodell, egal ob das im Rechtssinn eine Privatkopie ist.

Es gibt auch keinen Schutz dieser Modelle durch das Strafrecht - vielleicht in der Theorie, aber jedenfalls nicht in der Praxis. Bis jetzt ist kein Urteil vorliegend, wonach jemand gemäss bürgerlichem Strafrecht verurteilt worden ist. Denn erstens sind die einschlägigen Tatbestände des Strafgesetzbuches gerade nicht für die Nutzung von Werken nach Urheberrecht konzipiert, und es ist zweifelhaft, ob ein Richter sie überhaupt anwenden kann. Zweitens verabschieden wir hier ein Spezialgesetz, das dem allgemeinen Recht womöglich vorgeht. Und es wäre absurd, wenn ausgerechnet im Urheberrecht die elektronischen Geschäfte nicht einmal den Schutz hätten, den sie zum Beispiel beim einfachen Onlinehandel geniessen.

Es gibt ein Rechtsgutachten, das den Schutz durch das Strafgesetzbuch tatsächlich als sehr zweifelhaft einstuft. Im Ergebnis wird sich kein Rechteinhaber, keine Strafverfolgungsbehörde auf diesen Ast hinauswagen und diese Rechtslage auf die Probe stellen. Es gibt also genauso wenig Rechtssicherheit für die betroffenen Konsumenten. Wer soll es denen erklären, dass wir in Absatz 4 erlauben, was wir in Absatz 1 verbieten oder umgekehrt? Wie sollen diese unterscheiden, wann sie eine gesetzlich erlaubte Handlung beabsichtigen und wann nicht, kurz: Wie sollen diese noch verstehen können, selbst wenn sie es gerne wollten, was sie dürfen und was nicht?

Die Wipo-Abkommen verlangen einen wirksamen DRM-Schutz, und zwar mit Grund. Es ist der notwendige rechtliche Rahmen für elektronische Vertriebswege, welche Konsumenten schon lange gefordert haben und die sich nun rasant entwickeln. Die Abkommen sind auch kein einseitiges Diktat einer übermächtigen Industrie, sondern lange und sorgfältig ausgehandelte Lösungen, wohlgemerkt unter aktiver Mitwirkung der Schweiz als Gastgeberland. Mit den Problemen von DRM und Schutzschranken hat sich bis heute schon praktisch jeder Gesetzgeber in Europa auseinandergesetzt, mit mehr oder weniger viel Fantasie. Da gibt es gerichtliche und aussergerichtliche Verfahren um bestimmte Nutzung. Das "right to hack" für jedermann, wie es hier postuliert wird, gibt es nirgends sonst. Mit dieser Lösung stünde die Schweiz weit und breit sehr einsam da. Diese Scheinlösung hilft weder den Konsumenten noch den Rechteinhabern.

Streichen Sie diese untaugliche Kopfgeburt aus dem Gesetz!

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