Lexipedia

Thanei Anita · Nationalrat · 2007-09-25

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-09-25

Wortprotokoll

Im ersten Durchgang der Beratung der Strafprozessordnung haben wir versucht, ein Gleichgewicht zu schaffen, indem wir die Parteirechte stärken wollten, um der Allmacht des Staatsanwaltes etwas entgegenzuhalten. Leider hat der Ständerat unseren Beschluss Schritt für Schritt zurückbuchstabiert und damit dieses Gleichgewicht gestört. Bei gewissen Fragen haben wir bereits nachgegeben, aber betreffend Artikel 144 bitte ich Sie, an unserem Standpunkt festzuhalten. Worum geht es?

Artikel 144 regelt die Parteirechte bei der Beweisabnahme. Eine Partei und ihr Rechtsvertreter oder ihre Rechtsvertreterin haben das Recht, bei der Beweisabnahme anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Es stellt sich nun die Frage, was mit diesen Beweisen geschehen soll, wenn eines dieser beiden Rechte - sei es das Teilnahmerecht, sei es das Recht, Fragen zu stellen - verletzt wird. In Absatz 4 ist ein Beweisverwertungsverbot enthalten, welches bestimmt, dass solcherart erhobene Beweise nicht verwertet werden dürfen. Die ursprüngliche Version des Bundesrates sah vor, dass dies nur dann eintritt, wenn die Partei nicht anwesend war, d. h., wenn das Teilnahmerecht verletzt wurde. Wir haben diese Bestimmung nach einer längeren Diskussion in der Kommission für Rechtsfragen und in der ersten Beratung hier im Rat dahingehend ergänzt, dass Beweise nicht zulasten einer Partei verwertet werden dürfen, deren Rechte verletzt wurden. Damit sind beide Rechte gemeint: nicht nur das Recht auf Anwesenheit, sondern auch das Recht, Fragen zu stellen. Der Ständerat will nun zurück zum Entwurf des Bundesrates und dieses Beweisverwertungsverbot verwässern, indem es nur dann gilt, wenn das Anwesenheitsrecht verletzt worden ist.

Ich bitte Sie, an unserer Version festzuhalten, damit auch eine Sanktion besteht, wenn eine Partei ihre Fragen nicht stellen konnte und diesbezügliches Recht verletzt wurde.