Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-25
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-25
Wortprotokoll
Nach dem Entwurf des Bundesrates gilt das Beweisverwertungsverbot von Artikel 144 Absatz 4 nur in Bezug auf die Partei, die nicht anwesend war, nach der Fassung Ihres Rates und dem Antrag der Minderheit in Bezug auf die Partei, deren Rechte verletzt wurden. Es hat sich bei der erneuten ständerätlichen Beratung gezeigt, dass diese letztere Lösung unzweckmässig ist. Warum?
Nach der Fassung Ihres Rates dürfen Beweise auch dann nicht verwertet werden, wenn die Partei zwar bei der Beweisabnahme anwesend war, jedoch keine Fragen stellen durfte. Die Nachteile sind nun die folgenden: Das Kriterium der Anwesenheit gemäss Entwurf des Bundesrates und Fassung des Ständerates ist einfach anwendbar, vor allem auch für das urteilende Gericht, das über die Beweisverwertung entscheiden muss. Stellt man nämlich darauf ab, ob jemand in seinem Fragerecht verletzt worden ist, so muss das urteilende Gericht entscheiden, ob die Verfahrensrechte verletzt worden sind, indem eine von einer Partei gestellte Frage bei der Einvernahme zu Recht nicht zugelassen wurde, etwa weil die Frage nicht den Verfahrensgegenstand betraf. Bejaht das Gericht, dass die Frage nicht zugelassen wurde, so wurde das Fragerecht nicht verletzt. Verneint es dies, so darf der Beweis nicht zulasten der Partei verwertet werden. Eine solche Beurteilung ist aber kaum möglich, weil nicht zulässige und damit nicht gestellte Fragen gar nicht im Protokoll erscheinen. Im Weiteren besteht die Gefahr des Missbrauchs: Eine Partei kann versuchen, die Unverwertbarkeit des Beweises zu erwirken, indem sie offensichtlich unzulässige Fragen stellt, welche die Verfahrensleitung zu Recht nicht zulässt. Danach wird die Partei geltend machen, ihr Fragerecht sei verletzt worden und der Beweis dürfe nicht verwertet werden. Die Folge der Unverwertbarkeit erscheint nicht sachgerecht, wenn ausschliesslich das Fragerecht verletzt wird.
Jedes Beweisverwertungsverbot birgt die Gefahr, der materiellen Wahrheit wegen der Verletzung einer Vorschrift den Durchbruch zu versagen. Beweisverwertungsverbote sind deshalb nur in Ausnahmefällen vorzusehen, wenn fundamentale Normen verletzt werden und die Verletzung nicht anders behoben werden kann.
Darum ersuche ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Ständerat und letztlich dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.