Frick Bruno · Ständerat · 2000-09-27
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-27
Wortprotokoll
Auch nach dem Votum von Herrn Studer scheint eine gewisse Unsicherheit zu bestehen, wie sich die Werbemöglichkeit nach der Fassung der Kommissionsmehrheit tatsächlich auswirkt. Herr Studer befürchtet eine Zunahme des Medikamentenkonsums sowie Druck auf den Bundesrat, eine restriktive, bestehende Verordnung abzulösen.
Ich möchte kurz zusammenfassen, welches tatsächlich die Auswirkungen sind, wenn wir der Mehrheit folgen; sie sind weit geringer, als man auf den ersten Blick befürchten könnte.
Wir möchten in Artikel 32 Absatz 2 Literae a und c streichen, das heisst, Werbung ist auch für rezeptpflichtige Arzneimittel gestattet. Das ist liberaler als das, was uns die Fassung des Bundesrates vorschlägt, aber im Ergebnis noch immer restriktiv. Wo Grundrechte beschränkt werden, muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sein. Ich frage: Welches sind die Rechtsgüter, die wir schützen, und wie werden sie tatsächlich geschützt?
Zur öffentlichen Gesundheit: Rezeptpflichtige Medikamente dürfen ohne Gefahr für die öffentliche Gesundheit beworben werden. Aber ein Rezept des Arztes braucht es immer. Ohne Rezept des Arztes darf nichts gekauft werden. Es darf aber - das wird in Litera d ganz klar gesagt - nicht geworben werden für Medikamente, welche zu Gewöhnung und Abhängigkeit führen können. Damit ist bereits eine massive Einschränkung vorhanden.
Zu den Kosten für die Krankenversicherung: Ich verstehe die Angst durchaus, dass eine uneingeschränkte Werbung für rezeptpflichtige Arzneimittel eine weitere kostentreibende Wirkung haben kann. Doch das ist nicht der Fall. Heute dürfen alle rezeptpflichtigen Arzneimittel, wenn sie kassenpflichtig sind, nicht beworben werden. Sobald die Krankenkasse ein Arzneimittel bezahlen muss, ist Werbung ausgeschlossen. Das ist in der entsprechenden Verordnung zum KVG so geregelt, und es besteht überhaupt keine Anlass, dass der Bundesrat diese Restriktion zurücknimmt. Darum bewirkt eben diese Freigabe der Werbung für rezeptpflichtige Medikamente im Effekt recht wenig.
Die Werbung ist grundsätzlich zulässig, aber sie ist dort untersagt, wo die Krankenkassen die Medikamente bezahlen und wo eine Gewöhnung oder Abhängigkeit von einem Arzneimittel die Folge sein kann. Darum ist eben der Spielraum, das "Werbespielfeld", relativ klein. Sie haben die Befürchtung geäussert, Kollege Studer, dass die Patienten in diesem Bereich die Ärzte unter Druck setzen. Dies befürchte ich weniger. Ich sehe eher dort einen Druck auf den Arzt entstehen, wo Patienten kassenpflichtige Medikamente erhalten möchten, als dort, wo sie diese ja selber bezahlen müssen. Nur jene Medikamente, welche der Patient selber bezahlen muss, dürften beworben werden, und nur, sofern sie nicht zu Suchtverhalten führen. Darum ist eben die Lockerung massvoll, bescheiden. Sie entspricht unserer liberalen Ordnung.
Wir können hier ohne Gefahr für das Gesundheitswesen und für die Kosten der Krankenversicherung zustimmen.