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Beerli Christine · Ständerat · 2000-09-27

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-27

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat sich ausführlich mit den vom Nationalrat neu eingeführten Absätzen 2 und 3 von Artikel 33 befasst. Sie liess namentlich von der Verwaltung abklären, was unter "geldwerten Vorteilen von bescheidenem Wert" zu verstehen ist. Artikel 33 entspricht dem bisherigen Recht der IKS, welches mit den Bestimmungen des europäischen Rechtes kompatibel ist. Ziel der Norm ist es, dass die zur Verschreibung und Abgabe berechtigten Personen ihre Aufgabe absolut objektiv erfüllen können. Sie dürfen keinen direkten oder indirekten finanziellen Anreizen ausgesetzt sein. Wie viel im Einzelfall als bescheiden im Sinne von Absatz 3 Litera a gewertet werden kann, ist schwer in absoluten Zahlen auszudrücken und muss anhand der konkreten Umstände entschieden werden. Soweit nötig, kann Absatz 3 durch den Bundesrat im Ausführungsrecht konkretisiert werden. In Anlehnung an die strafrechtliche Praxis des Bundesgerichtes, wonach geringfügige Vermögensdelikte solche mit einem Deliktbetrag bis 300 Franken sind, kann davon ausgegangen werden, dass bei der Gratisabgabe von Waren in der Regel dann nicht mehr von einem bescheidenen Wert gesprochen werden kann, wenn deren Wert den Betrag von 300 Franken pro Firma und pro Arzt pro Jahr übersteigt. Nicht anwendbar ist diese Analogie für die Einladung zu Kongressen. Es wird in diesem Fall zu prüfen sein, inwieweit der Aufwand für die Gastfreundschaft vertretbar und dem Hauptzweck untergeordnet ist.

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