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Schmid Samuel · Bundesrat · 2007-09-27

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2007-09-27

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, auf das Geschäft einzutreten und die Vorlage gutzuheissen. Die beiden Referenten haben zu Recht auf die bereits bestehenden Abkommen mit Frankreich und Italien hingewiesen. Hier geht es jetzt um unseren nördlichen Nachbarn. Es geht auch darum, diese Lücke im Norden zu schliessen, um die Zusammenarbeit zum Schutz unserer nördlichen Landesteile sicherstellen zu können. Das soll nicht nur im Hinblick auf die Fussball-Europameisterschaft geschehen, bei der im nördlichen Teil mit Basel und Zürich eine Zusammenarbeit im Luftraum zwischen der Schweiz und Deutschland nötig sein wird, sondern auch im Hinblick auf die weitere Zukunft.

Ein letztes Abkommen mit dem Nachbarn Österreich wird noch in den nächsten Wochen oder Monaten fertiggestellt, sodass wir vor Eröffnung oder Anpfiff der Fussball-Europameisterschaft auch mit Österreich diese Lücke noch geschlossen haben werden.

Mit Blick auf eine Bedrohung durch zivile Luftfahrzeuge schafft das Abkommen die rechtlichen Voraussetzungen, dass die Parteien systematisch Informationen austauschen können, um die allgemeine Luftsituation besser beurteilen [PAGE 1456] zu können. Das ist ein ganz wesentlicher Teil und auch ein wesentlicher Vorteil.

Weiter geht es darum, militärische Luftfahrzeuge in den Luftraum der Gegenpartei einfliegen lassen zu können, um Informationen auszutauschen oder zu gewinnen. Es geht darum, die Reaktionszeiten zu verkürzen, und schliesslich, dass Parteien Massnahmen ergreifen können, um gegen eine Bedrohung der Sicherheit des Luftraums gewappnet zu sein.

Einsätze im Rahmen des vorliegenden Abkommens finden nur im gegenseitigen Einvernehmen statt; sie erfolgen auf Anfrage desjenigen Staates, in dessen Hoheitsgebiet eine Gefährdung durch ein ziviles Luftfahrzeug befürchtet wird. Die Gegenpartei hat einen derartigen Einsatz zu bewilligen.

Im Unterschied zu den Abkommen mit Frankreich und Italien ist es aufgrund der geltenden deutschen Rechtsordnung nicht möglich, dass die Luftfahrzeuge einer Partei Zwangsmassnahmen im Luftraum der anderen Partei ausüben. Die Schweiz wird daher zum Beispiel kein im deutschen Luftraum verkehrendes verdächtiges Luftfahrzeug zur Landung auffordern können. Ebenso wenig ist bei grenzüberschreitenden Luftpolizeieinsätzen die Verwendung von Infrarot-Lockzielen, sogenannten Flares, erlaubt. Dasselbe gilt selbstverständlich auch im umgekehrten Fall.

Damit gleichen wir uns den Interventionsmöglichkeiten des nördlichen Nachbarn an. Jede Seite respektiert die Autonomie der anderen, und wir tun das, was die jeweilige Rechtsordnung gestattet.

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen.