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Beerli Christine · Ständerat · 2000-09-27

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-27

Wortprotokoll

Wenn ich zuerst die Haltung der Kommission begründen könnte, würde der Antrag Cornu vielleicht überflüssig.

Im Bereich des Verfahrens und des Rechtsschutzes galt bis anhin IKS-Recht. Nach der neuen Regelung gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes.

Dies bedeutet, dass Wiedererwägungen einer rechtskräftigen Verfügung und auch Revisionen eines Beschwerdeentscheides möglich sind. Wenn die Umstände sich seither wesentlich verändert haben oder neue erhebliche Tatsachen respektive Beweismittel aufgetaucht sind, die in früheren Verfahren nicht bekannt oder verfügbar waren, besteht sogar ein Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung. Der Rechtsmittelschutz wird für die Betroffenen ausgebaut. Entscheide der Rekurskommission Heilmittel können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden.

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