Rutschmann Hans · Nationalrat · 2007-09-27
Rutschmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-09-27
Wortprotokoll
Die UREK hat sich an ihrer Sitzung vom 4. September 2007 nochmals mit dem Geoinformationsgesetz beschäftigt.
Einer ganzen Reihe von Änderungen des Ständerates kann problemlos zugestimmt werden. Es handelt sich dabei vor allem um sprachliche Vereinfachungen oder Verbesserungen, nicht um materielle Änderungen am Gesetz. Bei zwei Artikeln, Artikel 15 und 18, beantragen wir Ihnen jedoch, an unseren Beschlüssen festzuhalten.
Das Geoinformationsgesetz regelt unter anderem neu einheitlich das Erheben, das Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten sowie den Zugang zu diesen Informationen und ihre Nutzung. Artikel 15 regelt die Gebührenerhebung im Zusammenhang mit diesen Geobasisdaten. Hier haben wir die erste Differenz zum Ständerat. Der Ständerat beantragt, Absatz 1 zu streichen und bei Absatz 2 eine Anpassung vorzunehmen. In Absatz 1 wird festgehalten: "Bund und Kantone können für den Zugang zu Geobasisdaten und für deren Nutzung Gebühren erheben". Gemäss Auffassung des Ständerates müsste man dieses Recht zur Gebührenerhebung im Gesetz nicht explizit festhalten, da sowohl Bund wie Kantone aufgrund ihrer eigenen gesetzlichen Grundlagen diese Gebühren ohnehin erheben können. Wir beantragen Ihnen jedoch, an der ursprünglichen Fassung des Bundesrates festzuhalten.
Für Fachleute und Juristen ist der Sachverhalt, dass Gebühren erhoben werden können, vielleicht klar. Die Fassung des Ständerates ist vielleicht auch juristisch etwas eleganter. Das Geoinformationsgesetz wendet sich aber vor allem an Personen ohne juristische Kenntnisse. Für all diese Bürgerinnen und Bürger ist die Fassung des Bundesrates und damit unsere Fassung einfacher, klarer und damit besser verständlich. Das Geoinformationsgesetz regelt bekanntlich erstmals diese Thematik auf eidgenössischer Ebene. Es ist deshalb sinnvoll, an einer Stelle in diesem Gesetz festzuhalten, wer welche Gebühren erheben kann. Wenn man Absatz 1 so belässt, ist es auch folgerichtig, Absatz 2 gemäss Bundesrat und Nationalrat ebenfalls zu belassen. Die Verständlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzes hat bei uns eine hohe Priorität.
Namens der einstimmigen vorberatenden Kommission beantrage ich Ihnen deshalb, in Artikel 15 an der Fassung des Bundesrates und des Nationalrates festzuhalten und nicht dem Ständerat zu folgen.