Keller Robert · Nationalrat · 2007-10-01
Keller Robert · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-10-01
Wortprotokoll
Wir sind bei der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler "Fluglärm. Verfahrensgarantien" in der zweiten Phase. Ich habe den Auftrag, die Vorlage namens der UREK zu vertreten. [PAGE 1545]
Gestatten Sie mir einige Vorbemerkungen: Im Jahr 2002 haben wir die Arbeit an dieser Vorlage aufgenommen. Wir möchten sie im Erstrat nun einstweilen abschliessen. Ich durfte von Anfang an mitarbeiten, zu Beginn noch unter Subkommissionspräsident Fischer. Der Start verlief nicht optimal; das Bazl unter der Leitung von Herrn Auer unterstützte uns nicht. Wir mussten uns also extern abstützen, bei kompetenten, glaubwürdigen Experten: bei den Rechtsanwälten Dr. Baumberger und Dr. Ettler für die Eigentümer und bei den Rechtsanwälten Dr. Brunner und Hans Bättig für die Mieterseite.
Nach dem Wechsel im Bazl von Herrn Auer zu Herrn Cron hatten wir in der Kommission volle Unterstützung. An der Schlusssitzung mit den Experten haben wir auch mit der Verwaltung alle relevanten Punkte besprochen. Das Resultat lautete, dass die Initiative umsetzbar und der Aufwand verantwortbar ist. Unter den 25 UREK-Mitgliedern waren keine Flughafengegner zu erkennen. Das Gegenteil ist der Fall: Wir wollen den Flughafen mit dieser parlamentarischen Initiative nicht an die Wand "fliegen", sondern Voraussetzungen für einen zukunftsgerechten Betrieb schaffen. Bei Schiene und Strasse sind eventuell Pilotprojekte nötig; der Ständerat wird dies mit den Bundesstellen sicher genauer prüfen. Wir sind allerdings überzeugt, dass der Flughafen, die Regierung des Kantons Zürich und Teile der Wirtschaft weiterhin gegen diese Vorlage lobbyieren werden.
Und nun zu den einzelnen Punkten der Vorlage:
1. Zu den notwendigen Korrekturen am Luftfahrtgesetz und am Enteignungsgesetz: Zahlreiche Änderungen der Betriebsreglemente unserer Landesflughäfen haben während der letzten Jahre zu neuem und teilweise ganz erheblichem Fluglärm geführt. Der Gesetzgeber hat es bisher unterlassen, das Problem der Änderung von Betriebsreglementen gesetzlich zu lösen. Im Gegensatz zu den zwingenden Planauflagen für Flughafenprojekte sieht das geltende Luftfahrtgesetz für Betriebsreglementsänderungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt keine Regelung vor. Insbesondere muss für solche Änderungen keine öffentliche Planauflage erfolgen, obwohl sie wie Bauprojekte neuen Lärm nach sich ziehen. Es besteht also Handlungsbedarf.
2. Auch das Bundesgericht fordert uns zum Handeln auf: Das Bundesgericht hat im Jahre 2004 ausdrücklich auf die Mängel der bestehenden Gesetzesvorlage hingewiesen, weshalb es nun dem Parlament obliegt, das Enteignungsgesetz um klare Bestimmungen betreffend die Verjährung von Forderungen wegen Entzug der Abwehrrechte zu ergänzen und damit endlich Rechtssicherheit herzustellen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes war entsprechend unklar. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Immissionsgrenzwerte nach dem Umweltschutzgesetz überschritten werden. Lärmgeplagte Bürger wollen und können den genauen Zeitpunkt, ab welchem die Lärmbelastung zusätzlich an Intensität gewinnt und an dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, nicht exakt eruieren. Betroffenen Eigentümern zuzumuten, den Lärm einer objektiven Analyse zu unterziehen und damit den Zeitpunkt der Lärmzunahme selber zu bestimmen, ist aus rechtsstaatlicher Sicht komplett verfehlt und läuft dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit in krasser Weise zuwider. Eigentümer müssen ihre Ansprüche individuell anmelden; daher verjähren landauf, landab solche Forderungen zuhauf. Insofern ist die Durchführung einer enteignungsrechtlichen Planauflage auch für Enteignungen aufgrund von Fluglärmemissionen zwingend erforderlich.
3. Zum Gebot der Planauflagen und zum Verjährungseintritt: Die vorgeschlagene Einführung des neuen Artikels 41bis des Enteignungsgesetzes beseitigt die bestehende unbefriedigende Situation. Demnach kann eine Verjährung der Entschädigungsforderungen für den Entzug der Abwehrrechte nur eintreten, sofern eine ordentliche enteignungsrechtliche Planauflage erfolgt ist. Im Zuge der Korrektur des Enteignungsgesetzes müssen konsequenterweise auch Änderungen am Luftfahrtgesetz vorgenommen werden. Im Interesse der lärmgeplagten Betroffenen bitten wir Sie, die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen von Artikel 36d bis Artikel 36i des Luftfahrtgesetzes ebenfalls zu unterstützen.
4. Die vorgeschlagene Verjährungsfrist von 10 Jahren für Entschädigungsforderungen aus Fluglärm ist aus rechtssystematischer Sicht korrekt und entsprechend zu unterstützen.
5. Zum Mietrecht und zum kleinsten gemeinsamen Nenner: Auch wenn die Vermieterseite mit den vorgeschlagenen Ergänzungen und Formulierungen hinsichtlich der Weitergabe von Enteignungsentschädigungen an die Mieter sowohl aus formeller als auch aus materieller Sicht nicht einverstanden ist, ist man dennoch im Interesse einer Gesamtlösung bereit, diese Kröte zu schlucken.
6. Zum Flughafen Zürich: Das Vertrauen vieler Bürger in den Flughafen Zürich ist erschüttert. Klare, faire Spielregeln sind erforderlich, um Ansehen und Vertrauen im Interesse dieser für das ganze Land wichtigen Anlage wieder zurückzugewinnen. Deshalb wären Unique und auch die Zürcher Regierung gut beraten, die staatspolitische Dimension ihres rein finanzpolitisch motivierten Widerstandes gegen die Revisionsvorlage kritisch zu überdenken. Dieser Widerstand wird als Zwängerei wahrgenommen, zumal die Finanzierung der Entschädigungsforderungen langfristig sichergestellt ist, nämlich verursachergerecht über die Lärmgebühr.
7. Zum Bereich der Bahnen und Autobahnen: Bezüglich aller Verkehrsträger, insbesondere auch der Bahnen und Autobahnen, ändert die Regelung nichts an den strengen inhaltlichen Forderungen des Bundesgerichtes an die Entschädigungsberechtigung. Damit redimensioniert sich das Problem. Das haben Astra und BAV in ihren Stellungnahmen ausgeblendet, obwohl sie über die Arbeiten der UREK seit längerer Zeit im Bilde waren und ihre Hausaufgaben hätten machen können. Heute sind Lärmsanierungen an Autobahn- und Eisenbahnstrecken in vollem Gang. Viele Liegenschaften werden indes weiterhin übermässigem Lärm ausgesetzt bleiben. Die Ansprüche wegen Lärmentschädigung können ab dem Zeitpunkt der Sanierung geltend gemacht werden. Auch das Astra sollte daran interessiert sein, damit keine übermässige Prozesswelle droht. Die parlamentarische Initiative Hegetschweiler "Fluglärm. Verfahrensgarantien" schafft die dafür nötigen Voraussetzungen.
Soll ich zu den Anträgen auch noch etwas sagen?