Donzé Walter · Nationalrat · 2007-10-02
Donzé Walter · Nationalrat · Bern · EVP/EDU Fraktion · 2007-10-02
Wortprotokoll
Wir haben es hier mit einer Situation zu tun, in der die SVP natürlich alles unternimmt, um ihre eigene Volksinitiative in ein vorzügliches Licht zu stellen. Andererseits hat Ihre Kommission einen Gegenvorschlag vorbereitet; dieser folgt dem Prinzip, dass es möglich sein soll, an Gemeindeversammlungen über Einbürgerungen abzustimmen. Dieses Vorgehen aber muss mit Bedingungen verknüpft sein, die dem Recht standhalten, damit dieser Abstimmungsentscheid dann auch wirklich gültig ist.
Die EVP/EDU-Fraktion folgt im Grundsatz der Kommissionsmehrheit. Wir wollen neben der Abklärung von Voraussetzungen für eine Einbürgerung auch einen politischen Entscheid durch den Souverän; dabei muss dieser Entscheid positiv, aber auch negativ ausfallen können. Wenn er negativ ausfällt, dann soll er begründet werden.
Zum Antrag der Minderheit III (Müller Philipp) bei Artikel 15a ist zu sagen, dass es - ausser bei Wahlen - nicht der Praxis entspricht, über Personen öffentlich zu befinden. Überall, wo sonst über Personen befunden wird, wird die Vorlage anonymisiert. Hier wäre es eine Ausnahme. Weil diese Anonymisierung nicht möglich ist, lehnen wir den Antrag der Minderheit III ab. Den Antrag der Minderheit II (Roth-Bernasconi) lehnen wir ebenfalls ab, weil wir der Auffassung sind, dass eine Einbürgerung nicht ein reiner Verwaltungsakt sein, sondern ein Volksentscheid bleiben soll. Die Minderheit I (Schelbert) will den Entscheid allein dem kantonalen Recht übertragen und deshalb die Artikel 15b und 15c streichen. Auch diese Minderheit können wir nicht unterstützen.
Bei Artikel 15b möchte die Kommissionsmehrheit ergänzen, dass ein ablehnender Antrag an der Gemeindeversammlung schriftlich begründet werden muss. Herr Schlüer will das nicht. Aus meiner Erfahrung als Gemeinderatspräsident kann ich Ihnen sagen: Ich habe es mehrmals erlebt, dass an der Gemeindeversammlung die schriftliche Begründung eines Antrages verlangt wurde - das kann der Präsident tun -, und das gibt Rechtssicherheit im Blick auf das weitere Vorgehen bzw. auf mögliche Beschwerden. Ein schriftlicher Antrag kann auch spontan eingereicht werden, da gibt es überhaupt keine Probleme. Es geht nicht darum, die Demokratie zu "bändigen", und es ist nicht so, dass ein schriftlicher Antrag wesensfremd wäre - so etwas ist absolut üblich.
Zu Artikel 15c: Auch hier folgen wir der Mehrheit. Wir finden, dass der Katalog, den die Minderheit V (Müller Philipp) vorschlägt, nicht an die öffentliche Versammlung gehört, wohl aber sind diese Voraussetzungen dem Vorprüfungsorgan bekanntzugeben. Dieses Vorprüfungsorgan stellt Antrag an die Versammlung und sagt zum Beispiel aus - das ist eine Begründung für einen positiven Einbürgerungsantrag -, diese Person habe nie Probleme mit der Polizei und den Behörden gehabt, sie sei integriert, sie gehe einem normalen Beruf nach. Wenn dies nicht der Fall ist, dann kann die vorprüfende Behörde sagen, sie beantrage Nichteinbürgerung. Wir lehnen auch alle anderen Minderheitsanträge ab.
Wir empfehlen Ihnen, bei den Artikeln 15a, 15b und 15c der Mehrheit zu folgen.