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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-10-02

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-10-02

Wortprotokoll

Artikel 2 regelt den institutionellen Geltungsbereich des Gesetzes. Es war dies einer der Punkte, die in der Vernehmlassung zu vielen Einwänden Anlass gegeben haben. Der Vernehmlassungsentwurf hatte den Geltungsbereich noch auf die Behörden beschränkt, die für den Ausländer- und Asylbereich zuständig sind. Dies wurde sehr stark kritisiert. Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer hat diesen Geltungsbereich beanstandet oder wollte eben einen weiter gefassten Bereich. Es hat sich gezeigt, dass die Schaffung eines allgemeinen Polizeigesetzes für die Behörden des Bundes nicht so schnell kommt, wie man das gewünscht hat - das müssen Sie hier einfach entgegennehmen, es ist damit aber nicht gestorben, Herr Schelbert. Die Probleme sind enorm, und ich würde Ihnen Illusionen machen, wenn ich Ihnen sagen würde, wir regelten das dann im Polizeigesetz. Was wir können, müssen wir jetzt regeln.

Damit wird nach Absatz 1 Buchstabe a insbesondere eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle Bundesbehörden geschaffen, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang anwenden und polizeiliche Massnahmen ergreifen müssen. Das ist der Sinn. Für kantonale Behörden finden die Regelungen dann Anwendung, wenn sie eben im Auftrag des Bundes handeln.

Zum Antrag der Minderheit: Ich bitte Sie, diesen abzulehnen. Er ist wieder an einem falschen Ort. Es geht hier darum, zu regeln, welche Grundsätze eingehalten werden müssen, wenn polizeiliche Zwangsmassnahmen angewendet werden. Es geht nicht darum, jetzt zu sagen, wer was macht und in welchem Bereich eine bestimmte Massnahme angewendet werden darf. Das sind spezialgesetzliche Regelungen; das haben wir in den Spezialgesetzen festgehalten. Das Gesetz gibt keine Kompetenzen, insbesondere keine Grundlage für die Auslagerung von Polizeitätigkeiten an Private. Das ist gar nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

Wenn beispielsweise die Kantone in ihrem Recht den Beizug von privaten Diensten vorsehen, haben wir gar keine Kompetenz, ihnen das zu verbieten, weil das in ihrem Bereich liegt, auch wenn Sie etwas anderes ins Gesetz schreiben. Sofern die Kantone aber solche Dienste für den Vollzug von Bundesrecht im Sinne dieser Bestimmung beiziehen, unterstehen sie dem Gesetz und müssen diese Vorschriften respektieren. Wenn Sie das [PAGE 1592] streichen, dann respektieren sie diese Vorschriften nicht. Ein Verzicht auf diesen Hinweis könnte dagegen sogar zur Annahme verleiten, dass die Leitplanken des Gesetzes durch den Einsatz privater Dienste umgangen werden könnten. Das kann doch nicht in Ihrem Sinn sein.

Zur vorgeschlagenen Regelung von Artikel 2 Absatz 3: Sowenig wir mit diesem Gesetz tatsächlich unmittelbare Polizeikompetenzen an Private übertragen, so wenig können wir auf dieser Ebene dem Gesetzgeber verbieten, eine solche Übertragung durch ein Spezialgesetz an einem anderen Ort oder durch eine spätere Gesetzgebung vorzunehmen. Das ist gar nicht möglich. Es wird dem Gesetzgeber unbenommen bleiben, in einer Spezialgesetzgebung Recht zu schaffen, das von der vorgeschlagenen allgemeinen Norm abweicht. Das ist Gegenstand einer Spezialgesetzgebung. Dort müssen Sie dann intervenieren.

Aber wenn es das Spezialgesetz vorsieht, dann müssen Sie doch den Betroffenen Regeln für den Einsatz von Zwangsmitteln geben. Es bleibt daher auch bei einer Annahme eines ausdrücklichen Verbots des Beizugs Privater zum Vollzug offen, was beispielsweise etwa im Bereich der Bahnpolizei geschehen wird. Was passiert dann dort? Man hat zwar keine Regelung, aber es gilt die bahnpolizeiliche Gesetzgebung, weil das eine Organisation ist.

Der Bund ist mit der Übertragung polizeilicher Aufgaben sehr zurückhaltend, das muss ich sagen. Wir stellen aber fest - ich bringe ein anderes Beispiel -, dass die von den Kantonen organisierten und durch die Firma Securitrans durchgeführten Häftlingstransporte dank sehr detaillierten Vorgaben gerade aus grundrechtlicher Sicht für die transportierten Personen eine Verbesserung gebracht haben. Diese Spezialausbildung konnten wir für unsere Polizeikräfte nicht garantieren. Der Einsatz privater Dienste durch die Kantone ausserhalb der Geltungsbereiche würde zwar vom beantragten Verbot nicht betroffen, aber der polizeiliche Einsatz dieser Kräfte wäre nicht geregelt. Sie bewirken mit Ihren Anträgen also genau das Gegenteil, ausser Sie seien der Meinung, man sollte überhaupt nichts regeln. Aber wir sind hier im polizeilichen Bereich, wo man in die Freiheit und die Integrität der Bürger eingreift. Es wäre sachlich nicht sinnvoll, von den Kantonen bei Transporten, die sie für den Bund ausführen und bei denen sie die inhaltlichen Vorgaben des Zwangsanwendungsgesetzes respektieren, einen Verzicht auf Securitrans zu verlangen, wenn sie diese Firma einsetzen wollen.

Ich bitte Sie, die Minderheit abzulehnen. Sie ist, da ist Herr Schelbert ehrlich, vor allem gewerkschaftlich gemeint. Ich kenne die Diskussion. Möglichst alles durch den Staat regeln - das machen wir ja, denn das Gewaltmonopol liegt ja beim Staat. Aber es gibt so viele Ausnahmen, und wir regeln mit diesem Gesetz nicht nur den Waffeneinsatz; das vergisst man immer. Ich denke zum Beispiel daran, wo wir überall die Securitas eingesetzt haben, die keine Waffen hat. Aber bei Spezialdiensten müssen wir sie einsetzen und sind darauf angewiesen. Die Regelungen bezüglich polizeilicher Zwangsmittel, die keine Waffen sind, gelten auch für diese Bereiche.

Wir bitten Sie, der Mehrheit zuzustimmen.