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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-10-02

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-10-02

Wortprotokoll

Zuerst zur Vorgeschichte dieses Zwangsanwendungsgesetzes: Wie ist es zu dieser Vorlage gekommen? Dieser Gesetzentwurf wurde auf ausdrücklichen Wunsch sämtlicher Kantone erarbeitet. Es ist also der Wunsch der Kantone, dass wir die Anwendung der Zwangsmittel regeln; das ist auch verständlich. Politisch wurde vor allem nach den unbefriedigenden Polizeieinsätzen, namentlich bei Ausschaffungen - aber das ist über zehn Jahre her -, ein starker Druck ausgeübt, dieses Gesetz zu machen. Nach diesen Ausschaffungen, bei welchen wir Unglücksfälle hatten und auch einen nicht sachgerechten Einsatz von Zwangsmitteln feststellten, ist etwas gemacht worden. Es wurden klare Weisungen erlassen, die ungefähr dem entsprechen, was jetzt im Entwurf festgehalten ist.

Wir haben damit ausdrücklich gute Erfahrungen gemacht. Selbst die grössten Skeptiker in diesem Saal können keinen einzigen Fall nennen, bei welchem es wegen eines falschen, nicht sachgerechten Einsatzes zu grossen Problemen gekommen wäre oder einzelne Personen verletzt worden wären oder gar den Tod gefunden hätten. Darum ist es wichtig, dass wir jetzt dieses Gesetz machen, denn diese Weisungen sind keine Gesetze; sie sind vorübergehende Erlasse. Ich glaube, dass gerade im polizeilichen Bereich die gesetzliche Regelung besonders wichtig ist, denn es ist ja klar: Ein Einsatz der Polizei ist immer auch ein Mittel, das in die persönliche Integrität eingreift. Dort ist es besonders wichtig, dass wir gesetzliche Grundlagen haben; wenn wir keine gesetzlichen Grundlagen haben, heisst das ja, dass die Polizei mehr oder weniger machen kann, was sie will. Dieser Meinung ist in diesem Staat ja wahrscheinlich niemand.

In der Folge dieser Zwischenfälle bei zwangsweisen Rückführungen wurden von den Kantonen und vom EJPD diese Weisungen erlassen und geprüft, und sie werden angewendet. Ich habe kürzlich unangemeldet eine Rückschaffung mitverfolgt, früh an einem Morgen, ab dem Flughafen Zürich. Ich muss Ihnen sagen - ich habe selber alles bis ins Detail mitverfolgt -, das wird hochprofessionell und auf eine sehr menschliche Art und Weise gemacht. Es sind die ganz schwierigen Fälle, die so zurückzuführen sind. Es geht um Personen, die man schon mehrmals zurückzuführen versucht hat, zuerst mit Zureden, dann begleitet in Passagierflugzeugen usw. Das hat einfach nicht geklappt, sie haben sich immer geweigert. Am Schluss bleibt nur noch die zwangsweise Rückführung. Zwei Drittel von ihnen sind mehrfach vorbestrafte Ausländer, die das Land verlassen müssen, und ein Drittel sind Asylbewerber, welche das Land trotz mehrmaliger Aufforderung nicht verlassen haben.

Das muss von der Polizeiseite her einwandfrei passieren, und das geht nur bei besonderer Ausbildung; es sind also durchwegs besonders ausgebildete Leute im Einsatz. Ich habe dieses Wochenende aus Österreich den Auftrag bekommen, der Schweiz dafür zu danken, dass man aus den Grenzgebieten, also vor allem aus Vorarlberg, die Leute nach Zürich bringen kann. Österreich kennt nämlich keine so gut ausgebildete Equipe, wie die Schweiz sie hat, und führt jetzt seine Leute auch auf diese Weise zurück.

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Man muss also aufpassen, dass man nicht einfach findet, es sei hier eine Polizei am Werk, die völlig ungeregelt und auf schreckliche Art und Weise vorgehe. Es ist eine teure Operation; bei einem Flug mit 40 Personen werden über 80 Personen Begleitpersonal, Polizisten, Krankenschwestern, Ärzte usw. mitgeschickt. Man muss also nicht so tun, als wäre hier eine Tätigkeit im Gange, die ein paar Polizisten überlassen wird. Die Weisungen, die wir erlassen haben, richten sich an die Vollzugsbehörden. Sie machen insbesondere auch Vorgaben für die Ausbildung der beauftragten Organe, so auch über das zweckmässige Vorgehen. Diese Weisungen haben sich bewährt, und darum sind sie jetzt in das vorliegende Gesetz aufgenommen worden. Seit sie angewendet werden, sind wie gesagt keine gravierenden Zwischenfälle mehr vorgekommen, die auf eine unangemessene Gewaltanwendung zurückgehen würden.

Zwei Grundprobleme können die Weisungen aber nicht lösen: Es handelt sich erstens um ein rechtliches Provisorium, kein Gesetz, und das ist für den Polizeibereich bedenklich. Die Kantone haben sich zweitens ausserstande erklärt - das wäre nämlich noch eine Möglichkeit gewesen -, ein entsprechendes gesamtschweizerisches Konkordat abzuschliessen. Das hängt damit zusammen, dass sich die Kantone nicht auf die Zwangsmittel einigen konnten. Darum sind sie auch an den Bund gelangt.

Die Prüfung der Rechtsgrundlagen hat ergeben, dass dem Bund auch für seinen Bereich - wir haben ja auch Polizeien - für die Anwendung polizeilichen Zwangs beim Vollzug durch Organe des Bundes die rechtlichen Grundlagen fehlen. In einzelnen Bereichen bestehen sektorielle Regelungen, so etwa im Militärgesetz, dann, neuestens, auch im Zollgesetz, das mittlerweile in Kraft gesetzt worden ist. In anderen Bereichen, etwa für die Aktivitäten der Bundeskriminalpolizei oder des Bundessicherheitsdienstes, der unter anderem gegenwärtig auch dieses Gebäude hier, in dem Sie sind, bewacht, fehlen konkrete gesetzliche Regelungen. Das sind Provisorien, und das sind doch keine Grundlagen für einen Rechtsstaat!

Zum Ziel der Regelung: Die Anwendung polizeilichen Zwangs ist immer - ich betone das noch einmal - ein Eingriff in die körperliche Integrität der betroffenen Personen. Die Zulässigkeit der einzusetzenden Mittel und die Grundsätze für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Einsatzes hängen nicht davon ab, ob das durchzusetzende Recht der Sicherheits-, Zoll- oder Ausländergesetzgebung zuzuordnen ist. In jedem Fall, gleichgültig auf welchem Gesetz der Einsatz beruht, sind bei einem polizeilichen Einsatz die Mittel festzulegen. Letztlich handelt es sich beim vorliegenden Gesetz um die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Vollstreckungsbereich.

Die hier skizzierten Massnahmen waren in der Vernehmlassung im Wesentlichen unbestritten. Grundsätzlich abgelehnt wurde der Entwurf nur von vier Vernehmlassern, darunter war kein einziger Kanton. Bei den Ablehnungen dominierte der Wunsch nach einem vollständigen Verzicht auf zwangsweise Rückführungen. Das hat gar keinen Sinn, dass man hier deswegen Opposition macht. Wir regeln hier nicht zwangsweise Rückführungen. Wir regeln hier nur die Frage, wie die Mittel einzusetzen sind, wenn es zu solchen Rückführungen kommt. Selbst wenn Sie dieses Gesetz also ablehnen, kommt es zu zwangsweisen Rückführungen. Das ist an anderen Orten geregelt. Das Ziel und die Tragweite des Erlasses sind etwas anderes; es soll nämlich regeln, welche Mittel die Polizei unter anderem bei den Rückführungen einsetzen darf.

Am meisten Einwände und Änderungsvorschläge wurden zum Geltungsbereich der Vernehmlassungsvorlage und zur Liste der zugelassenen Waffen gemacht. Die hier eingebrachte Vorlage wurde deshalb entsprechend überarbeitet und trägt den Haupteinwänden im Wesentlichen Rechnung; ich komme dann auf die einzelnen Punkte zurück. Wenn hier gesagt worden ist, man würde unmenschliche Waffen einsetzen, zum Beispiel den Taser, also eine Elektroschockwaffe, dann muss ich Ihnen sagen, dass das ein wesentlich humaneres Mittel ist als ein anderes. Wenn Sie in einem geschlossenen Raum eine Waffe brauchen - denken Sie an ein Flugzeug -, dann können Sie nur töten. Wenn Sie eine Elektroschockwaffe haben, dann lebt der Betroffene nachher noch; er wird nur für den Moment kampfunfähig gemacht. Das ist alles eine Frage der Verhältnismässigkeit; an der entsprechenden Stelle komme ich dann darauf zu reden.

Der Ständerat hat den Gesetzentwurf ohne wesentliche Abstriche gutgeheissen. Er hat einige wenige Änderungen vorgenommen, die wir unterstützen können. Wir sind froh, wenn Sie auf dieses Gesetz eintreten.

Ihre Kommission schlägt gegenüber dem Beschluss des Ständerates eine einzige wesentliche materielle Ergänzung vor. Sie betrifft, wie hier angesprochen, den Bereich der zulässigen Waffen. Ich werde dort im Detail darauf zu reden kommen.

Eine Minderheit Ihrer Kommission beantragt Nichteintreten, eine andere Minderheit Rückweisung an den Bundesrat. Die Begründungen für diese Anträge gehen an der Sache vorbei. Sie sehen nicht, was hier geregelt wird. Hier wird der Einsatz von Zwangsmitteln geregelt. Jemand, der keine Zwangsmittel will - bei Herrn Vanek habe ich das Gefühl gehabt, er wolle keine polizeilichen Einsätze -, der muss auch ein solches Gesetz ablehnen. Sie müssen aber nicht meinen, es gebe dann keine Zwangsmittel; diese würden einfach ohne rechtliche Grundlage angewendet. Zwischen den Kantonen besteht eine Uneinheitlichkeit. Wir setzen hier im Bundeshaus die Sicherheitspolizei ohne rechtliche Grundlage ein. Das heisst, wir haben eine provisorische Regelung, die wir verlängern können usw. Das Ziel, das Sie mit der Rückweisung anstreben, werden Sie nicht erreichen.

Der Antrag der Minderheit Schelbert ist ein gewerkschaftlich motivierter Antrag - das haben Sie bei der Begründung gemerkt. Dort geht es vor allem auch darum, dass man sagt, wer die Waffen einsetzen soll. Nun muss ich Ihnen sagen: Auch dieser Antrag bedeutet nicht, dass keine Sicherheitsorgane tätig sind. Wenn private Sicherheitsorgane Waffen brauchen dürfen - nicht nach diesem Gesetz, nach anderen Gesetzen -, besagt dieses Gesetz nur, dass sie sich auch an diese Grundsätze halten müssen. Wenn Sie die Vorlage ablehnen oder zurückweisen, werden die Sicherheitsorgane trotzdem tätig sein, aber nach anderen Regelungen. Wir haben einen Wildwuchs.

Da auf der Stufe des formellen Gesetzes nicht jede einsatzbezogene Ausrüstung der eingesetzten Organe umschrieben werden kann - das versteht sich -, ist eine Reihe von Hilfsmitteln und Waffen generell als zulässig zu erklären. Auf der Stufe der Verordnung wird dann im Rahmen der Verhältnismässigkeit eine Auswahl getroffen, die auf den jeweiligen Einsatzbereich ausgerichtet ist. Es gilt der Grundsatz: Für einen polizeilichen Einsatz ist immer die mildeste Methode zu wählen. Wenn eine mildere Methode genügt, darf z. B. nicht eine weniger milde, eine schärfere, eine "gewalttätigere" Einsatzwaffe benützt werden. Es sind hier verschiedene Beispiele genannt worden, etwa die Hunde: Für die Bewachung sind doch Hunde ein viel humaneres Mittel, als wenn Sie jemanden nur mit einer Pistole auf die Piste schicken müssen. Man wird Hunde dort einsetzen, wo sie ein viel humaneres Mittel sind; das richtet sich nach der Verhältnismässigkeit.

Ich bitte Sie, für Eintreten zu stimmen und auch den Rückweisungsantrag abzulehnen.