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Schelbert Louis · Nationalrat · 2007-10-03

Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2007-10-03

Wortprotokoll

Ich spreche nur noch zu Artikel 13; zu den übrigen Artikeln habe ich mich im vorherigen Votum bereits geäussert.

Unser Minderheitsantrag will erreichen, dass Techniken körperlicher Gewalt, die die Gesundheit der betroffenen Person beeinträchtigen können, verboten sind. Der Gesetzentwurf spricht dagegen nur von einem Verbot bei "erheblicher" gesundheitlicher Beeinträchtigung. Das ist sehr unbestimmt. Niemand kann sagen, wo eine erhebliche Beeinträchtigung anfängt und wo sie aufhört. Hingegen lässt sich feststellen, ob eine bestimmte Massnahme zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt hat oder nicht. Unbestimmte Rechtsbegriffe komplizieren das Recht unnötig.

Diese Bestimmung hier steht auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 4, der grausame Behandlungen verbietet. Das wird mit der Fassung von Artikel 13 gemäss vorliegendem Entwurf zum Teil wieder zurückgenommen. Man könnte sich als "Zwangsanwender" gemäss diesem Gesetz fast eingeladen fühlen auszuloten, was im Rahmen des Unerheblichen bleibt. Dass jede Massnahme verhältnismässig sein muss, ist notorisch, aber dass dazu körperliche Gewalt bis kurz vor der erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit gehören soll, möchten wir ausschliessen.

Wir bitten Sie deshalb, unserem Minderheitsantrag zuzustimmen.

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